(IP) Hinsichtlich des Rechtsmittels der „Rechtsbeschwerde“ bei Zwangsversteigerung hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

„ Eine Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist ... oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat ... Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Gesetz sieht gegen Entscheidungen, durch die die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird (§ 78b ZPO) und durch die Anhörungsrügen zurückgewiesen werden..., die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde nicht allgemein vor. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde auch nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar“.

Der Antragsteller hatte beim Landgericht Einwendungen gegen die Zuteilung des Erlöses aus der Zwangsversteigerung seiner Eigentumswohnung an die Antragsgegnerin erhoben. Die Richter hatte sie abgelehnt. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde des Antragstellers hatte das Kammergericht zurückgewiesen. Die gegen diese und weitere Beschlüsse gerichtete Gegenvorstellung hatte das Kammergericht ebenfalls zurückgewiesen. Dagegen richteten sich die als Beschwerde bezeichneten Rechtsmittel des Antragstellers.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: XI ZB 28/15

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