(ip/pp) Hinsichtlich der Rückforderbarkeit bereits gezahlter Leistung für von Zwangsversteigerung betroffener Leistungen hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Celle geäußert: Es stellte fest, das im bewussten Verfahren die zu verfallen drohende Überzahlung vor dem Gläubigerschutz anzusiedeln sei. Da der Pächter zu Beginn des Pachtverhältnisses die für die gesamte Pachtzeit geschuldete Gegenleistung auf einmal bewirkt hatte, schulde ihm der Verpächter die Rückzahlung des für den nicht mehr nutzbaren Zeitraum gültigen Pachtzinses.

In ihrem Leitsatz fassten die Richter zusammen: „Wird dem Verpächter wegen der Zwangsversteigerung des Pachtgrundstücks die weitere Gebrauchsüberlassung unmöglich, kann er dem Anspruch des Pächters auf Rückzahlung der gesamten für die restliche Pachtzeit vorausbezahlten Pacht nicht entgegen halten, dass der Pächter die Unmöglichkeit durch eigene Rechtsbehelfe im Zwangsversteigerungsverfahren hätte verhindern können.

OLG Celle, Az.: 2 U 119/07