(IP) Hinsichtlich des Zusammenhangs „Abtretung des pfändbaren Teils des Rentenanspruchs“ und „anstehender Zwangsversteigerung“ hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg entschieden.

„Eine Leistungsklage hat stets die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zum Inhalt. Es muss daher grundsätzlich ein bezifferter Zahlungsantrag gestellt und in der Klageschrift dargelegt werden, wie sich dieser Betrag im Einzelnen zusammensetzt. Nur ein so bezifferter Antrag und eine derartige Substantiierung des Sachvortrages bieten eine hinreichende Grundlage für die notwendigen gerichtlichen Tatsachenfeststellungen ... und für eine abschließende, einen weiteren Streit vermeidende Erledigung des Rechtsstreits. Fehlt es daran, ist eine solche Klage unzulässig“.

„Die Altersrente für Frauen überschritt ... die Pfändungsfreibetragsgrenze, so dass die Klägerin durch Abtretung einen Anspruch auf Zahlung eines Teils dieser von der Beklagten gegenüber der Berechtigten bewilligten Rente an sich erworben hat. Ihr stehen daher ...insgesamt 17,35 Euro (5 x 3,47 Euro) zu.“

Die Klägerin verlangte von der Beklagten die Auszahlung des pfändbaren Betrages einer Alters- und Witwenrente nebst Zinsen - aufgrund Abtretung bis zum Tod der Berechtigten. Sie erklärte dazu u. a.: Da eine Bausparkasse die Zwangsversteigerung des Wohnhauses der Beklagten einleite, sei die bisherige Aussetzung ihrer Abtretung auf ihr zustehendes Erbe nicht mehr nötig. Durch ihren Auszahlungsverzicht sei durch die Bausparkasse ihrer Mutter die Hausfinanzierung ermöglicht worden. Nunmehr sei dies nicht mehr gegeben.

LSG Berlin-Brandenburg, Az.: L 22 R 585/15

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