(IP) Hinsichtlich der Verjährungsfristen bei Pflichtteilsansprüchen hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz entschieden.

„Zu den Voraussetzungen eines Anerkenntnisses im Auskunftsprozess des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben.“

Die Klägerin wollte nach dem Versterben ihrer Mutter gegen ihre testamentarisch als Alleinerbin eingesetzte Schwester einen Pflichtteilsanspruch an deren in Zwangsversteigerung befindlichen Immobilien geltend machen, von dem sie wusste, dass er bald verjähren würde. Sie beauftragte den beklagten Rechtsanwalt, gegen die Erbin eine Auskunftsklage über den Bestand des Nachlasses zu erheben. Der Beklagte, der der Ansicht war, die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs werde durch die Erhebung der Auskunftsklage gehemmt, erhob die Auskunftsklage gegen die Erbin, der stattgegeben wurde. Nach Urteilsverkündung forderte der Beklagte die Erbin zur Auskunftserteilung auf; weitere Tätigkeiten zur Durchsetzung des Auskunftsurteils entfaltete er nicht. Der Klägerin teilte er seine irrige Auffassung über die Hemmung der Verjährung durch die Auskunftsklage mit.

Darauf suchte die Klägerin anwaltlichen Rat bei einem Streithelfer. Sie erhielt die Auskunft, dass ihr Pflichtteilsanspruch mutmaßlich verjährt sei, da die Erhebung der Auskunftsklage die Verjährung nicht gehemmt habe. Der Beklagte gab seinen Rechtsirrtum zu. Daraufhin wollte die Klägerin vom Beklagten nicht mehr vertreten werden und beauftragte ihren Streithelfer mit der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs. Dieser erhob für die Klägerin eine Teilklage in Höhe von 10.000 € gegen die Erbin, die im Prozess die Verjährungseinrede erhob. Nachdem das Gericht die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hatte, ihr Pflichtteilsanspruch sei verjährt, nahm sie die Klage zurück.

Nun nimmt die Klägerin den beklagten Anwalt in Anspruch, weil er ihren Pflichtteilsanspruch habe verjähren lassen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Der BGH entschied: „Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen nicht den Schluss auf eine Pflichtverletzung des Beklagten.
a) Nach derzeitigem Sach- und Streitstand war ein sich aus § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB ergebender etwaiger Pflichtteilsanspruch der Klägerin bereits bei der Beauftragung des Zweitanwalts verjährt.
aa) Der Anspruch auf den Pflichtteil aus § 2303 BGB verjährt gemäß § 195 BGB in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in welchem der Pflichtteilsberechtigte vom Eintritt des Erbfalls und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt oder grob fahrlässig nicht erlangt hat (§ 199 Abs. 1 BGB). Die Klägerin wusste um den Tod ihrer Mutter und das sie beeinträchtigende Testament spätestens im August 2010, als sie die Erbin anschrieb und um Auskunft über den Bestand des Nachlasses bat, um ihren Pflichtteilsanspruch beziffern zu können.“

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: IX ZR 233/17

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