(IP) Wegen der Entlassung eines Insolvenzverwalters infolge einer Vielzahl minderschwerer Pflichtverletzungen entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Das Regelinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners war eröffnet und der Beschwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Der Schuldner besaß zwei bebaute Grundstücke und ein Waldgrundstück. Wegen der Behandlung dieser Grundstücke im Insolvenzverfahren kam es zu Unstimmigkeiten zwischen dem Insolvenzgericht und dem Beschwerdeführer. Letztlich hat es ihn als Insolvenzverwalter entlassen und einen neuen Insolvenzverwalter bestellt. Seine sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser möchte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen erreichen.

Dem widersprach der BGH. Die Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Insolvenzverwalter und Insolvenzgericht reiche niemals für die Entlassung des Ersteren aus, wenn sie lediglich auf persönlichem Zwist beruht. Habe die Störung ihren Grund in dem Verwalter vorgeworfenen Pflichtverletzungen, müssen diese grundsätzlich feststehen. Läge eine Pflichtverletzung vor, die einen wichtigen Grund zur Entlassung des Insolvenzverwalters darstellt, dürfe das Insolvenzgericht von dieser nicht lediglich deshalb absehen, weil die Gläubiger wegen der Pflichtverletzung den Verwalter auf Schadensersatz in Anspruch nehmen können. Umgekehrt sei jedoch nicht jede Pflichtverletzung, die einen Schadensersatzanspruch auslöse, zugleich ein wichtiger Grund zur Entlassung. Diese setze grundsätzlich voraus, dass es in Anbetracht der Erheblichkeit der Pflichtverletzungen, insbesondere ihrer Auswirkungen auf den Verfahrensablauf und die berechtigten Belange der Beteiligten, sachlich nicht mehr vertretbar erscheine, den Verwalter im Amt zu belassen. Diese Beurteilung, die auf einer Abwägung aller jeweils bedeutsamen Umstände beruhe, obliege dem Tatrichter. Der Leitsatz fasst zusammen:

„Wenn das Insolvenzgericht eine Vielzahl von Pflichtverletzungen feststellt, die für sich alleine eine Entlassung des Insolvenzverwalters nicht rechtfertigen, ist es eine Frage des Einzelfalls, ob die Gesamtschau dieser Pflichtverletzungen dazu führt, dass der Insolvenzverwalter entlassen werden kann.“

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: IX ZB 11/14


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