(ip/pp) In einem aktuellen Verfahren vor dem Kammergericht Berlin ging es um das Thema einer Vollstreckung aus einem Räumungsurteil vor dessen Rechtskraft. Im betreffenden Fall hatte das Kammergericht die Antragsteller verurteilt, ein von ihnen genutztes “Townhouse” in Berlin-Tempelhof zu räumen und an die Antragsgegnerin herauszugeben. Das Kammergericht hatte den Antragstellern zur Suche eines angemessenen Ersatzwohnraums eine Räumungsfrist bewilligt. Noch vor Ablauf der Frist beantragten die Antragsteller beim Landgericht Berlin, diese Frist letztlich zu verlängern. Zur Begründung führten sie zunächst an, dass das gerichtliche Verfahren durch Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof noch nicht abgeschlossen sei. Vor einer endgültigen Entscheidung könne ihnen aber eine Räumung nicht zugemutet werden. Später ergänzten sie, dass ihnen eine Räumung nicht vor Rechtskraft des Räumungsurteils zugemutet werden könne.

Das Landgericht hatte dem Antrag nicht stattgegeben. Die Antragsteller trügen keine "neuen Tatsachen" zur Begründung ihres Gesuches vor. Die allerdings noch ausstehende Rechtskraft eines Urteils sei kein zureichender Grund für eine Fristverlängerung. Schließlich sei die Erfolgsaussicht der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das bewusste Urteil auch gar nicht hinreichend dargetan.

Gegen diesen Beschluss legten die Antragsteller sofortige Beschwerde ein, der das Landgericht nicht abhalf. So entschied das Kammergericht:

1. Für die Frage, ob eine Räumungsfrist zu verlängern ist, kommt es im Wesentlichen darauf an, ob der Räumungsschuldner sich nach der erstmaligen Bewilligung dieser Frist hinreichend um eine Ersatzwohnung bemüht hat.

2. Der Zurückweisung eines Antrags auf Verlängerung der Räumungsfrist steht nicht entgegen, dass das Räumungsurteil wegen Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 544 Abs. 5 S. 1 ZPO noch nicht rechtskräftig ist.

KG, Az.: 11 W 9/08