(IP) Hinsichtlich Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren und damit in Zusammenhang stehender Gläubigeranfechtung hinsichtlich drohender Zwangsvollstreckung und Zwangsversteigerung hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz entschieden.

„Eine dem Schuldner erteilte Restschuldbefreiung steht der Gläubigeranfechtung auch dann nicht entgegen, wenn der Gläubiger die Anfechtungsklage, die Rechtshandlungen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens betrifft, erst nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhebt“.

Der Kläger nahm die Beklagte nach dem Anfechtungsgesetz auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück in Anspruch. Der Schuldner, der sich selbstschuldnerisch für die Verbindlichkeiten einer GmbH verbürgt hatte, wurde aufgrund der Bürgschaften verurteilt, an den Kläger knapp 250.000,- € nebst Zinsen zu zahlen. Der Schuldner leistete keine Zahlungen. Vollstreckungsversuche blieben erfolglos und der Schuldner gab die eidesstattliche Versicherung ab. Das Insolvenzverfahren über sein Vermögen wurde eröffnet. Die titulierte Forderung des Klägers wurde zur Tabelle festgestellt. Bei der Schlussverteilung entfiel ein Betrag von etwa 3.500 € auf diese Forderung. Dem Schuldner wurde dann die Restschuldbefreiung erteilt und das Insolvenzverfahren aufgehoben.

In seiner nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens bei Gericht eingegangenen Klage behauptet der Kläger unter Darlegung von Einzelheiten, der Schuldner habe sein Vermögen seit Jahren planmäßig seinen Gläubigern entzogen. Insbesondere habe er das oben genannte Grundstück, um seine Gläubiger zu benachteiligen, auf die Beklagte übertragen. Der Kläger beantragte, die Beklagte zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung in sein Grundstück zu dulden.

Der BGH entschied: „Wie der Senat bereits entschieden hat, kann sich der Anfechtungsgegner nicht auf die dem Schuldner gewährte Restschuldbefreiung berufen. Zwar ist er grundsätzlich berechtigt, in den Grenzen des § 767 ZPO Einwände gegen den Bestand des titulierten Anspruchs zu erheben. Die Restschuldbefreiung schützt jedoch zunächst allein den Schuldner, dessen Vermögen im Rahmen des Insolvenzverfahrens vollständig zugunsten der Gläubiger verwertet worden ist. Gegenstand einer Gläubigeranfechtung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist ehemaliges Vermögen des Schuldners, welches zur Insolvenzmasse gehört hätte und zugunsten aller Insolvenzgläubiger hätte verwertet werden müssen.“

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: IX ZR 163/17

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