(ip/pp) Der Bundesgerichtshof hatte sich in einem aktuellen Verfahren mit dem Themenkomplex "Unvollständige Angaben im Insolvenzantrag" zu beschäftigen - und inwieweit diese zur Versagung der Restschuldbefreiung führen können. Auf den Eigenantrag des Schuldners, der zugleich Restschuldbefreiung begehrt, wurde am 17. Februar 2006 über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. In seinem Antrag gab der Schuldner eine Forderung des Gläubigers in Höhe von 131.434,21 € zuzüglich Zinsen und Kosten nicht an. Gleichzeitig begehrte er aber Restschuldbefreiung. Der Gläubiger, der im Rahmen eines Vollstreckungsversuchs Kenntnis von dem Insolvenzverfahren erhielt, meldete nachträglich eine gegen den Schuldner bestehenden Forderung an, die daraufhin in Höhe von 164.565 Euro zur Tabelle festgestellt wurden. Im Schlusstermin beantragte der Gläubiger, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen.

Das war Anlass zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, die durch alle Instanzen geführt wurde. Der Bundesgerichtshof entschied abschließend:

"Reicht der Schuldner einen zulässigen Insolvenzantrag ein, können unvollständige Angaben über seine Gläubiger gemäß § 290 Abs.1 Nr.5 InsO zur Versagung der Restschuldbefreiung führen." Dies gilt allerdings nur, wenn der Schuldner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten aus der Insolvenzordnung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt.

BGH, Az.: IX ZB 212/07