(IP) Hinsichtlich Vollstreckbarkeit rückständiger Sozialversicherungsbeiträge mittels Zwangsversteigerung hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz entschieden.

„1. Eine als Forderungsbescheid bezeichnete und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Aufstellung rückständiger Sozialversicherungsbeiträge, mit der der Adressat zur Zahlung des Saldos aufgefordert wird, stellt einen Verwaltungsakt im Sinne von § SGB § 31 Satz 1 SGB X dar, der gemäß § SGB § 66 Abs. SGB § 66 Absatz 4 Satz 1 SGB X nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung vollstreckt werden kann; das Vollstreckungsgericht darf nicht überprüfen, ob der Bescheid ausreichend begründet ist und ob er inhaltlich zutreffend ist“.

Die Kranken- und Pflegekasse hatte die Anordnung der Zwangsversteigerung der Grundstücke des Schuldners beantragt. Sie legte dazu die vollstreckbare Ausfertigung eines diesem zugestellten Schreibens vor. Darin diesem hieß es unter der Überschrift „Forderungsbescheid“: „Ihr Beitragskonto weist unter Berücksichtigung der Zahlungseingänge ... folgenden Rückstand auf: (...)“ und fügte eine Aufstellung der Summe der offenen Posten bei, in Höhe von ca. 9.000,- €.

Das Zwangsversteigerungsverfahren wurde angeordnet und mit Beschluss einstweilen eingestellt. Darauf beantragte die Beteiligte (Sozialversicherung) als Rechtsnachfolgerin der Antragstellerin die Fortsetzung des Verfahrens. Anschließend übersandte sie eine mit einer Rechtsnachfolgeklausel versehene vollstreckbare Ausfertigung des Bescheids, die sie dem Schuldner zuvor ebenfalls zugestellt hatte. Das Vollstreckungsgericht hatte darauf den Antrag zurückgewiesen und das Zwangsversteigerungsverfahren aufgehoben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wollte die Beteiligten darauf die Fortsetzung des Verfahrens erreichen.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZB 25/15

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