(IP) Mit der Rechtsprechung des BGH hinsichtlich Erstellung von Verkehrswertgutachten im Zwangsversteigerungsverfahren hat sich das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken beschäftigt. Die Kläger hatten von der Beklagten ein Hausanwesen erworben. Im Vertrag wurde vereinbart, dass die Übertragung des Vertragsgegenstandes unter Ausschluss aller Rechte des Erwerbers wegen sichtbarer und unsichtbarer Sachmängel vorgenommen würde, ausgenommen Mängel, die über die gewöhnliche Abnutzung hinausgehen; dafür sollten die gesetzlichen Mängelrechte gelten. Der Beklagte hatte dazu ein Verkehrswertgutachten erstattet, in dem aufgenommen wurde, dass Baumängel soweit aufgenommen worden seien, wie sie offensichtlich erkennbar gewesen seien, und dass in dem Gutachten die Auswirkungen der ggf. vorhandenen Baumängel auf den Verkehrswert nur pauschal berücksichtigt worden seien. Außerdem wurde zu Baumängeln u. a. ausgeführt: „Feuchtigkeitsschäden im Kellermauerwerk“, ferner wurden Abzugsbeträge angegeben, für u. a. Gebäuderisse, Putz- und Fliesenschäden.

Die Kläger entgegneten, dass u. a. die Feuchtigkeitsschäden als zu geringfügig dargestellt worden wären. Es liege Arglist des Verkäufers vor.

Das OLG entschied: „den Klägern steht gegen den Beklagten ... weder aus Werkvertragsrecht bzw. § 280 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter ... noch aus sonstigen Rechtsgründen ein Schadensersatz- bzw. Zahlungsanspruch zu.“ „Bei dieser Sachlage können die Kläger aus der von ihnen zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ..., die sich mit der Erstellung eines Verkehrswertgutachtens im Zwangsversteigerungsverfahren befasst und wonach ein Sachverständigengutachten unrichtig ist, wenn es nicht der objektiven Sachlage entspricht, was insbesondere dann der Fall ist, wenn es von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgeht oder aus dem festgestellten Sachverhalt falsche Schlüsse zieht, nichts für sich herleiten. Denn unbeschadet dessen, dass der Gutachtenauftrag sich nicht auf die weitergehende Überprüfung des Gebäudes auf versteckte Mängel und deren Darlegung im Gutachten erstreckt hat (s.o.), zeigt gerade der Umstand, dass der Beklagte zu 2. auf das Vorhandensein von Baumängeln und -schäden, darauf, dass diese nur insoweit aufgenommen worden sind, wie sie „zerstörungsfrei, d. h. offensichtlich erkennbar waren“, sowie auf die Notwendigkeit der Durchführung weiterer Untersuchungen hingewiesen hat, dass er alles Erforderliche, insbesondere nach Maßgabe seiner Beauftragung, getan hat.“

OLG Saarbrücken, Az.: 2 U 7/14


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