(IP) In einer eigentlich in Sachen ‚Rechtsschutz in Urheberrechtsdingen’ angelegten Verhandlung hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz entschieden und dabei noch einmal sehr klar auf die eigene Rechtsprechung in Sachen ähnlich gelagerter Tatbestandserwägungen bei der Zwangsversteigerung verwiesen.

„a) Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage eines Verbandes nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 GWB 2013 kann grundsätzlich nicht mit der Begründung verneint werden, dass gleiche Ansprüche auch durch ein von dem behaupteten Kartellrechtsverstoß betroffenes Unternehmen oder einen anderen Verband geltend gemacht werden oder geltend gemacht werden könnten.“
Zur Parallelität der Sachverhalte gerade bei der Zwangsversteigerung stellte der BGH in Folge engagiert fest: „Danach wurde etwa das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage, mit der eine bestimmte Vorgehensweise einer Bank in Verfahren über die Zwangsversteigerung von Grundstücken untersagt werden sollte, mit der Begründung verneint, es sei allein Sache des zuständigen Versteigerungsgerichts, bei der Entscheidung über den Zuschlag über die Zulässigkeit bestimmter Gebote zu entscheiden und Verhaltensweisen zu unterbinden, die auf eine Umgehung der dem Schutz des Schuldners dienenden Regelung des § 85a Abs. 2 ZVG abzielen (BGH, Urteil vom 15. November 2012 I ZR 128/11, GRUR 2013, 647 Rn. 18 f. Rechtsmissbräuchlicher Zuschlagsbeschluss).“

„Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung zugrunde, dass auf den Ablauf eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens nicht dadurch Einfluss genommen werden und seinem Ergebnis nicht dadurch vorgegriffen werden soll, dass ein an diesem Verfahren Beteiligter durch Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche in seinen Möglichkeiten beschränkt wird, seine Rechte durchzusetzen oder zu verteidigen. Ob das betreffende Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geklärt werden. Die gerichtliche Geltendmachung eines Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruchs darf danach nicht dazu dienen, Einfluss auf einen Rechtsstreit oder ein behördliches Verfahren zu nehmen, das einen anderen Gegenstand hat.“

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: KZR 47/15

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