(IP) Hinsichtlich der Voraussetzungen einer Vollstreckungsgegenklage bei Zwangsversteigerung hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

„Der Senat hat die Frage nicht in dem von dem Kläger für richtig gehaltenen, sondern im entgegengesetzten Sinne entschieden. Danach kann das Rechtsschutzbedürfnis ausnahmsweise zu verneinen sein, wenn der Schuldner während eines laufenden, aufgrund einer Sicherungsgrundschuld betriebenen Zwangsversteigerungsverfahrens eine Vollstreckungsabwehrklage erhebt, die er auf die Verjährung eines Teils der Grundschuldzinsen stützt. Dies setzt voraus, dass der Gläubiger nicht wegen der verjährten Zinsen vollstreckt; ferner müssen Indizien vorliegen, die in einer Gesamtwürdigung den sicheren Schluss erlauben, dass die Vollstreckungsabwehrklage ausschließlich prozesszweckfremden Zielen dient.“

Bei Einlegung der betreffenden Nichtzulassungsbeschwerde, so der Senat, hatte die Rechtssache die in der Rechtsprechung der Instanzgerichte umstrittene Rechtsfrage aufgeworfen, ob und unter welchen Voraussetzungen einer Vollstreckungsgegenklage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, die auf verjährte Grundschuldzinsen beschränkt ist und weswegen die Zwangsvollstreckung nicht betrieben wird. Dieser Zulassungsgrund war indessen zwischenzeitlich entfallen, da die Frage durch ein weiteres Urteil des BGH im Wesentlichen entschieden worden war.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZR 172/16

© immobilienpool.de