(IP) Um das Thema des Eigentumsübergangs gegen den Willen des Veräußernden nach Zwangsversteigerung hat sich das Finanzgericht (FG) Münster beschäftigt.

„Gemäß § 22 Nr. 2 EStG gehören zu den der Einkommensteuer unterliegenden sonstigen Einkünften auch Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. des § 23 EStG. Private Veräußerungsgeschäfte i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sind Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten nicht mehr als zehn Jahre beträgt.

Unter Anschaffung oder Veräußerung i. S. des § 23 EStG ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die entgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts auf einen anderen Rechtsträger zu verstehen ... Ob die Veräußerung eines Wirtschaftsguts (Grundstücks) darüber hinaus erfordert, dass der Eigentumsübergang auf dem Willen des Veräußernden beruht und daher bei einer Enteignung ausscheidet, da der Eigentumswechsel durch Hoheitsakt bewirkt wird, ist bislang – soweit ersichtlich – weder höchstrichterlich noch erstinstanzlich entschieden worden und in der Literatur umstritten ...

Der Senat ist der Auffassung, dass ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG voraussetzt, dass die Eigentumsübertragung auf eine wirtschaftliche Betätigung des Veräußernden zurückzuführen ist und dass hierzu regelmäßig ein auf die Veräußerung gerichteter rechtsgeschäftlicher Wille des Veräußernden vorhanden sein muss“.

Die Kläger waren Eheleute und werden in den Streitjahren mit Einkünften aus Gewerbebetrieb (Ehemann), Einkünften aus Kapitalvermögen (Ehemann und Ehefrau), Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Ehemann und Ehefrau) und sonstigen Einkünften (Ehemann und Ehefrau) zusammen zu Einkommensteuer veranlagt. Die Beteiligten stritten in materiell-rechtlicher Hinsicht über die Frage, ob die durch einen Sonderungsbescheid angeordnete Übertragung des Eigentums an einem zuvor durch Zwangsversteigerung erstandenen Grundstück auf eine öffentlich-rechtliche Körperschaft (Stadt) ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinn des Einkommensteuergesetzes (EStG) darstellt und demzufolge ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn anzusetzen sei. Ferner war in verfahrensrechtlicher Hinsicht strittig, ob der Beklagte die Einkommensteuerfestsetzung für das betreffende Jahr ändern durfte.

Die Stadt hatte hinsichtlich des betreffenden Grundstücks ein Bodensonderungsverfahren durchgeführt und einen Sonderungsbescheid gegenüber dem Kläger erlassen. Als Entschädigung für den Übergang des Eigentums an dem Grundstück setzte die Stadt eine Entschädigung in Höhe von 470.000,- EUR zu Gunsten des Klägers fest.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

Finanzgericht Münster, Az.: 1 K 71/16 E

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