(IP) Hinsichtlich Erlöschens der Straßenbaubeitragsforderung durch den Zuschlag bei der Zwangsversteigerung hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg entschieden: „Die vom Kläger angeführten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten hinsichtlich des Erlöschens der Straßenbaubeitragsforderung durch den Zuschlag bei der Zwangsversteigerung bestehen ebenfalls nicht. Der Zuschlag bei der Zwangsversteigerung kann nur zum Erlöschen der auf dem Grundstück liegenden dinglichen Lasten (hier zum Erlöschen der durch den Beitrag begründeten öffentlichen Last auf dem Grundstück), nicht aber zum Erlöschen des Beitrages als persönliche Schuld führen ... Das gilt unabhängig davon, ob diese Ansprüche vor dem Zuschlag bereits einmal geltend gemacht worden sind, was der Beklagte im Übrigen substantiiert verneint, ohne dass Anhaltspunkte für das Gegenteil bestünden.“

Mit Widerspruchsbescheid hatte der Beklagte den Kläger zu einem Straßenbaubeitrag für den Ausbau der Fahrbahn und der Oberflächenentwässerung sowie zu Mehrkostenvergütungen für die Befestigung von weiteren Zufahrten zum Grundstück des Klägers herangezogen und dies mit besonderen rechtlichen Schwierigkeiten hinsichtlich des Erlöschens der Straßenbaubeitragsforderung durch den Zuschlag bei der Zwangsversteigerung begründet. Die dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das OVG führte dabei weiter aus: „Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich auch nicht, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des Straßenbaubeitrages an einem Verfahrensmangel leiden würde, auf dem die Entscheidung beruhen kann ... Der Kläger rügt insoweit eine unterbliebene Sachaufklärung des Verwaltungsgerichts ... zur Berechtigung bestimmter Kostenpositionen in der Abrechnung derjenigen Anlage, zu deren Kosten der Kläger herangezogen worden ist. Indessen ergibt sich aus der Gerichtsakte, dass die Aufteilung von Kosten auf beide Anlagen und die Berechtigung einzelner Kostenpositionen vom Kläger erstinstanzlich überhaupt nicht angesprochen worden ist. Auch unter Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes ... ist das Verwaltungsgericht jedoch nicht gehalten, sich gleichsam ungefragt auf Fehlersuche zu begeben. Bei der gerichtlichen Kontrolle von Beitragserhebungen überprüft das Gericht die Ermittlung des Beitragssatzes vielmehr nur auf substantiierte Rügen und sich aufdrängende Plausibilitätsmängel. Eine Prüfung ins Blaue hinein gehört demgegenüber nicht zum Rechtsschutzauftrag des Gerichts.“

OVG Berlin-Brandenburg, Az.: OVG 9 N 20.13

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