(IP) Hinsichtlich der Rahmenbedingungen bei der Feststellung des geringsten Gebots bei Teilungs- bzw. Zwangsversteigerung eines Grundstücks mit unterschiedlich belasteten Miteigentumsanteilen hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz entschieden.

„a) Bei der Teilungsversteigerung eines Grundstücks mit unterschiedlich belasteten Miteigentumsanteilen auf Antrag mehrerer Teilhaber ist für die Feststellung des geringsten Gebots von der Person des Antragstellers auszugehen, dessen Anteil am geringsten belastet ist (sog. Niedrigstgebots-Lösung).

b) Gleichhohe Belastungen an den anderen Miteigentumsanteilen sind gleichwohl zu berücksichtigen; unberücksichtigt bleiben nur ungleiche Belastungen. Ein Ausgleichsbetrag gemäß § 182 Abs. 2 ZVG ist nur zu bestimmen, wenn trotz Berücksichtigung der gleich hohen Belastungen bei dem am niedrigsten belasteten Anteil ein höherer Betrag zu berücksichtigen ist als bei den anderen.“

Eine Mutter hatte ihren Kindern das Eigentum an einem ihr allein gehörenden Grundstück zu gleichen Anteilen übertragen. Im Vertrag übernahmen die Kinder jeweils für sich die Verpflichtung, der Mutter monatlich für einen bestimmten Zeitraum 35% der Mieteinnahmen zu zahlen. Diese nicht übertragbaren und unvererblichen Verpflichtungen wurden jeweils durch eine Reallast an den Miteigentumsanteilen der Kinder abgesichert. Ferner räumten sich die Kinder wechselseitig an ihrem jeweiligen Miteigentumsanteil ein unvererbliches und nicht übertragbares inhaltsgleiches Vorkaufsrecht ein, „und zwar für denjenigen ersten Verkaufsfall, bei welchem dem Berechtigten erstmals eine Ausübung des Vorkaufsrechts rechtlich möglich ist“.

Auf Antrag des Sohns ordnete das Vollstreckungsgericht die Teilungsversteigerung des Grundstücks an. Die Eltern erklärten, sie verzichteten nicht auf die zu ihren Gunsten eingetragenen Auflassungsvormerkungen und stimmten auch einem Rangrücktritt nicht zu. Die Tochter meldete kurz vor dem Versteigerungstermin eine während des Verfahrens eingetragene Eigentümergrundschuld an ihrem Miteigentumsanteil mit einem Betrag von 400.000,- € an.

Im Termin blieb der Sohn mit einem Bargebot Meistbietender. Das Vollstreckungsgericht hat dem Sohn das Grundstück unter Zugrundelegung der genannten Versteigerungsbedingungen zu diesem Gebot zugeschlagen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Tochter gegen den Zuschlag zurückgewiesen. Diese war aber weiterhin bestrebt, die Aufhebung des Zuschlags erreichen.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZB 136/14

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