(IP) Hinsichtlich des Umstandes der Ablehnung eines Rechtspflegers wegen des Besorgnisses der Befangenheit in einem Versteigerungstermin hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz entschieden.

„Richtig ist allerdings, ... dass der Zuschlag nach § 83 Nr. 6 ZVG (vorläufig) grundsätzlich nicht erteilt werden darf, wenn der Rechtspfleger zuvor wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden ist. Zwar kann ein Termin bei drohender Vertagung unter Mitwirkung des abgelehnten Rechtspflegers fortgesetzt werden ... Das ändert jedoch nichts daran, dass jedenfalls eine Endentscheidung grundsätzlich erst nach (abschließender) Bescheidung des Ablehnungsgesuchs ergehen darf“... „ In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist deshalb geklärt, dass ein Richter - für einen Rechtspfleger gilt dies gemäß § 10 Satz 1 RPflG entsprechend - grundsätzlich nicht vor rechtskräftiger Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs tätig werden darf“.

Die Beteiligten bildeten eine Erbengemeinschaft. In den Nachlass fielen diverse Grundstücke. Auf Antrag der Beteiligten ordnete das Vollstreckungsgericht die Teilungsversteigerung der Grundstücke an und setzte den Verkehrswert auf insgesamt 86.000,- € fest. Nachdem im ersten Versteigerungstermin das abgegebene Meistgebot die Hälfte des festgesetzten Grundstückswertes nicht erreicht hatte, versagte das Vollstreckungsgericht den Zuschlag und bestimmte einen neuen Versteigerungstermin. Durch einen an diesem Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz lehnte ein Beteiligter den Rechtspfleger wegen der Besorgnis der Befangenheit ab – worauf dieser im Versteigerungstermin hinwies. Das Meistgebot für die Grundstücke betrug insgesamt 15.000,- €. Den Termin zur Verkündung einer Entscheidung über den Zuschlag bestimmte der Rechtspfleger. 2 Wochen zuvor verwarf ein Richter des Amtsgerichts das Ablehnungsgesuch gegen den Rechtspfleger wegen Rechtsmissbrauchs als unzulässig. Im Verkündungstermin hatte das Vollstreckungsgericht dann dem Meistbietenden den Zuschlag erteilt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte das Landgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wandte sich eine Beteiligte gegen die Zurückweisung ihrer Zuschlagsbeschwerde - die weiteren Beteiligten beantragten, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZB 71/18

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