(ip/RVR) Das AG Dortmund entschied neulich über den Antrag eines Gesellschafters auf Zwangsversteigerung eines Grundstückes zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft des Grundbesitzes.

Ursprünglich waren als Eigentümer dieses Grundbesitzes im Grundbuch der Antragssteller mit seinem Vater und seinem Bruder als Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen. Mit dem Tod des Vaters im Jahre 2000 wurde die Gesellschaft mangels abweichender Vereinbarung nach § 727 Abs. 1 BGB aufgelöst; das Grundbuch wurde dahingehend berichtigt, dass der Gesellschaftsanteil des Vaters aufgrund Erbfolge auf seine Söhne übergegangen ist. Als Eigentümerin des zu versteigernden Grundbesitzes ist im Grundbuch nun die GbR bestehend aus den zwei verbleibenden Gesellschaftern eingetragen.

Einer der Gesellschafter stellte Mitte dieses Jahres in eigenem Namen den Antrag auf Teilungsversteigerung; als Antragsgegner hierzu bezeichnete er seinen Mitgesellschafter.
Der GbR wurde bis Anfang 2001 die Rechtsfähigkeit abgesprochen; die Gesellschaft konnte im Rechtsverkehr keine eigenen Rechte und Pflichten begründen und daher auch im Grundbuch nicht als Eigentümerin eingetragen werden. Rechtsinhaber waren immer nur die Gesellschafter persönlich, die das Gesellschaftsvermögen gesamthänderisch und gemeinsam verwaltet haben. Mit Urteil vom 29.01.2001 gab der BGH die bisherige Rechtsauffassung auf und zuerkannte der GbR die Rechtsfähigkeit und somit auch die Prozessfähigkeit. Seither sind die Gesellschafter nicht mehr persönlich Rechtsinhaber des Gesellschaftsvermögens. Die Gesellschaft selbst ist nun als Rechtsinhaberin anzusehen. Die Gesellschafter sind nur noch organschaftliche Vertreter; sie haben keine unmittelbaren Rechte am Gesellschaftsvermögen. In einem weiteren Urteil vom 25.09.2006 ergänzte der BGH zur Rechtsfähigkeit der GbR bzgl. Grundeigentums: "Sind im Grundbuch die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Zusatz 'als Gesellschafter bürgerlichen Rechts' als Eigentümer eingetragen, so ist die Gesellschaft Eigentümerin des Grundstücks."

Vor diesem Hintergrund führte das AG Dortmund zu dem Antrag auf Teilungsversteigerung aus: Solange Rechtsinhaber in Bezug auf das Gesellschaftsvermögen die Gesellschafter persönlich (in gesamthänderischer Bindung) waren, war der Antrag auf Anordnung der Teilungsversteigerung zulässig, sobald die GbR aufgelöst ist. Seit aber die GbR gemäß der Grundsatzentscheidung des BGH selbst Rechtsinhaberin ist, haben die Gesellschafter an dem Gesellschaftsvermögen keine eigenen Rechte mehr, sondern sind organschaftliche Vertreter. In § 730 Abs. 2 Satz 1 BGB ist als wesentlicher Grundsatz der Liquidationsregelungen bestimmt, dass eine Gesellschaft aufgrund ihrer Auflösung nicht erlischt, sondern sich für die auf die Auflösung folgende Auseinandersetzung - Verteilung des verbleibenden Gesellschaftsvermögens unter den Gläubigern und den Gesellschaftern - in eine Abwicklungsgesellschaft umwandelt und in dieser Form fortbesteht. Die Gesellschaft lebt mit geändertem Zweck, aber unter derselben Identität, als Abwicklungsgesellschaft weiter. Auch im Verhältnis zu Dritten treten, abgesehen von den Auswirkungen auf die Geschäftsführung und die Vertretung, grundsätzlich keine Änderungen durch die Auflösung ein. Die aufgelöste Gesellschaft bleibt für die Rechtswelt ein rechtsfähiges Gebilde.

Auch nach ihrer Auflösung bleibt die GbR rechtsfähig und Eigentümerin des Grundbesitzes; weiterhin haben die Gesellschafter an dem Grundbesitz keine eigenen unmittelbaren Rechte, sie sind persönlich nicht im Sinne des § 9 ZVG am Verfahren beteiligt und können im eigenen Namen keine Verfahrensanträge stellen. Sie können nur als organschaftliche Vertreter für die GbR handeln und das nur gemeinschaftlich.

Die Umwandlung der werbenden Gesellschaft in eine Auseinandersetzungsgesellschaft hat zur Folge, dass die einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag zustehende Geschäftsführungsbefugnis erlischt; die Geschäftsführung und Vertretung steht seit dem Zeitpunkt der Auflösung grundsätzlich allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu, § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB. Sämtliche Gesellschafter sind gemeinschaftlich Abwickler, haben also Gesamtgeschäftsführungsbefugnis und -vertretung. Die Teilungsversteigerung des Grundbesitzes einer aufgelösten GbR ist grundsätzlich zulässig (§§ 731 Satz 2, 753 Abs. 1 BGB). Der Antrag kann jedoch nur gemeinsam von sämtlichen Gesellschaftern im Namen der aufgelösten GbR gestellt werden. Der von einem Gesellschafter allein im eigenen Namen gestellte Antrag ist daher unzulässig.

AG Dortmund vom 15.09.2011, Az. 273 K 033/11


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