(IP) Hinsichtlich der Verteilung etwaigen Übererlöses aus der Zwangsversteigerung hat der Bundesgerichtshof mit Leitsatz entschieden.

„a) Wird der Übererlös aus der Zwangsversteigerung eines Grundstücks hinterlegt, weil die Gemeinschafter während des Zwangsversteigerungsverfahrens keine Einigung über dessen Verteilung erzielen konnten, setzt sich die Bruchteilsgemeinschaft an der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle fort.

b) Allein die Hinterlegung des Übererlöses nach § 117 Abs. 2 Satz 3 ZVG führt noch nicht zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft ...

c) Dem Anspruch auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 749 Abs. 1, 753 Abs. 1 Satz 1 BGB können von dem anderen Teilhaber keine gemeinschaftsfremden Forderungen entgegengehalten werden ...

d) Steht die Ehewohnung im Miteigentum der Ehegatten, enthält für die Zeit des Getrenntlebens die Vergütungsregelung nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB die gegenüber § 745 Abs. 2 BGB speziellere Regelung“.

Die Beteiligten stritten über die Verteilung des hinterlegten Erlöses aus der Teilungsversteigerung eines ihnen vormals zu gleichen Teilen gehörenden Anwesens.

Die Beteiligten hatten ursprünglich die Ehe geschlossen, lebten aber seit Jahren getrennt und waren zuletzt auch rechtskräftig geschieden. Sie waren je zur Hälfte Miteigentümer des gemeinsam bewohnten Familienheims. Nachdem der Antragsgegner aus dem Familienheim ausgezogen war, bewohnte die Antragstellerin das Anwesen mit den beiden bei Trennung 14- und 17-jährigen Kindern. Der Antragsgegner bestritt die laufenden Hauskosten, zahlte aber keinen Trennungs- und nachehelichen Unterhalt.

In dem von der Antragstellerin betriebenen Teilungsversteigerungsverfahren über das Hausgrundstück erhielt der Antragsgegner mit einem Gebot von 120.000,- € den Zuschlag. Nachdem sich die Eheleute über die Verteilung des verbleibenden Erlöses nicht einigen konnten, hinterlegte das Vollstreckungsgericht die nach Abzug der Kosten verbliebene Teilungsmasse bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts und stellte fest, dass die restliche Teilungsmasse der ehemaligen Eigentümergemeinschaft gemeinschaftlich zustehe.

Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, seine Zustimmung zur Auszahlung des beim Amtsgericht hinterlegten Betrags in Höhe der Hälfte, nebst Hinterlegungszinsen an die Antragstellerin zu erklären.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: XII ZB 137/16

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