(ip/pp) Um das Thema einer Wohnungskündigung per Post ging es in einem aktuellen Verfahren vor dem Landgericht (LG) Lüneburg. In dem Rechtsstreit ging es um ein Kündigungsschreiben per Übergabe-Einschreiben. Der Beklagte war aber vom Postboten nicht angetroffen worden. So wurde ihm ein entsprechender Benachrichtigungszettel in den Briefkasten gelegt.

Die Kläger teilten den Beklagten im Anschluss mit, dass die Wohnung geräumt und übergabebereit sei, und forderten ihn zudem auf, einen Übergabetermin zu nennen. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass die Schlüssel andernfalls bei einem Nachbarn abgegeben werden würden. Einen Übergabetermin schlug der Empfänger darauf jedoch nicht vor. Die Kläger übergaben daraufhin sämtliche Schlüssel für das Mietobjekt einer Nachbarin und informierten den Beklagten über diese Vorgehensweise. Erst Monate später erhielt der Beklagte die hinterlegten Schlüssel und besichtigte erstmals die Wohnung.

Im daran anschließenden Rechtsstreit ist der Beklagte der Ansicht, das Mietverhältnis sei ordentlich erst Ende Jahr gekündigt worden, da das Kündigungsschreiben erst mit Abholung einen Monat später im Sinne des § 130 BGB zugegangen sei. Aus diesem Grund stehe ihm zumindest noch eine Miete in Höhe von ca. 1.000,- Euro zu, mit der er die Aufrechnung erklärt.

Das Landgericht Lüneburg fasste im betreffenden Urteil zusammen:

“1. Wird die Wohnung per Übergabe-Einschreiben durch den Mieter gekündigt, so ist dies auch dann eine fristgerechte Kündigung, wenn der Vermieter das Schreiben nicht rechtzeitig abholt, obwohl ihm das möglich gewesen wäre.
2. Bei der Übergabe einer Wohnung hat der Vermieter eine Mitwirkungspflicht.
3. Durch die verweigerte Mitwirkung gerät der Vermieter in Annahmeverzug.
4. Der Annahmeverzug des Vermieters lässt den Anspruch aus § 546a BGB entfallen.“

LG Lüneburg, Az.: 6 S 96/08