(IP) Hinsichtlich etwaiger Gläubigerbenachteiligung bei Nutzungsüberlassung von Grundstücken bei Zwangsverwaltung hat der Bundegerichtshof (BGH) mit Leitsatz entschieden.

„a) Überlässt der Schuldner ein ihm gehörendes Grundstück einem Dritten zur Nutzung, kann dies gläubigerbenachteiligend sein, wenn der Schuldner geschäftlich tätig ist, die Nutzungsmöglichkeit einen eigenen wirtschaftlichen Wert darstellt, der im Geschäftsverkehr üblicherweise nur gegen Entgelt überlassen wird, und dem Schuldner eine wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks zum Vorteil der Gläubiger rechtlich und tatsächlich möglich war.
b) Ist eine Vermietung einer Sache nur mit behördlicher Genehmigung zulässig, benachteiligt die Gebrauchsübertragung und -überlassung zur unentgeltlichen Nutzung die Gläubiger, wenn die zuständige Behörde die erforderliche Genehmigung tatsächlich erteilt hätte oder hätte erteilen müssen.“

Eine Krankenhaus-GmbH, die Schuldnerin, betrieb ein Krankenhaus in E. auf einem ihr gehörenden Grundstück. Der verklagte Landschaftsverband war u.a. Träger eines Klinikverbundes "L", der vor allem aus psychiatrischen Kliniken bestand. Das betreffende Land beauftragte den Beklagten, zur wohnortnahen Versorgung eine psychiatrische Klinik zu unterhalten. Daher beschloss dieser, im bewussten Krankenhaus E eine Außenstelle der L-Kliniken einzurichten. Der Beklagte und die Schuldnerin führten Gespräche über die Errichtung einer Dependance. Mit Feststellungsbescheid nahm die Bezirksregierung Köln die betreffende L-Klinik dann in den Krankenhausplan des Landes auf.
Die Schuldnerin stellte darauf einen Antrag auf eine vollfinanzierende Landesförderung. Das Land bewilligte knapp 6.000.000 € für die Errichtung einer Psychiatrie mit Tagesklinik. Die besonderen Nebenbestimmungen sahen dabei vor, dass die Auszahlung der Fördermittel "zur unbefristeten Sicherung des Verwendungszwecks sowie zur Sicherung eines evtl. Anspruches auf Rückzahlung oder Wertausgleiches" von der vorhergehenden Bestellung einer erstrangigen Grundschuld in Höhe der bewilligten Fördermittel abhängig gemacht wird – die auch eingetragen wurde.

Die Schuldnerin setzte die Fördermittel dazu ein, geeignete Räume zu errichten und wandte keine Eigenmittel auf. Nach Fertigstellung überließ die Schuldnerin dem Beklagten die Räumlichkeiten für 20 Jahre zur Nutzung als Dependance. Nach dem Vertrag schuldete der Beklagte 20 Jahren kein Nutzungsentgelt, hatte aber die Betriebskosten und die Instandhaltung an allen Einrichtungen einschließlich der Schönheitsreparaturen zu tragen.

Auf Eigenantrag der Schuldnerin eröffnete dann das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin, ordnete Eigenverwaltung an und bestellte die Klägerin zur Sachwalterin. Die Klägerin hat die Nutzungsüberlassung als unentgeltliche Leistung der Schuldnerin angefochten und verlangt vom Beklagten für die Nutzungszeit monatliche Miete.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: IX ZR 307/16

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