(ip/RVR) Der BGH stellte in seinem Beschluss vom 17.08.2011 klar, mittels welchen Rechtsbehelfs der Schuldner den Einwand der Übersicherung des Gläubigers im Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung geltend machen kann.

Der Gläubiger betrieb gegen den Schuldner die Mobiliarvollstreckung. Im Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung legte der Schuldner Einspruch nach § 900 Abs. 4 Satz 1 ZPO ein. Er sei zur Abgabe der Versicherung nicht verpflichtet, weil der Gläubiger bereits durch andere Vollstreckungsmaßnahmen hinreichend gesichert sei. Das Vollstreckungsgericht wies den Widerspruch zurück. Die Beschwerde des Schuldners hiergegen blieb mit der Begründung erfolglos, der Übersicherungseinwand sei im Widerspruchsverfahren nicht statthaft. Richtiger Rechtsbehelf sei alleine die Erinnerung nach § 766 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Der I. Zivilsenat des BGH entschied auf Rechtsbeschwerde des Schuldners gegenteilig. Richtiger Rechtsbehelf sei alleine der vom Schuldner gewählte Einspruch nach § 900 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Zwar sei der Einwand der Übersicherung grundsätzlich mit der Erinnerung geltend zu machen, weil die Art und Weise der Vollstreckung und das vom Gerichtsvollzieher dabei zu beobachtende Verfahren betroffen sei.

Der Widerspruch sei jedoch im Verfahren der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung gegenüber der Erinnerung der speziellere und vorrangige Rechtsbehelf. Dies gelte auch beim Einwand der Übersicherung. Die Aussichten des Gläubigers, durch andere Vollstreckungsmaßnahmen Befriedigung zu erlangen, könnten nicht nur im Erinnerungsverfahren hinreichend geprüft werden. Insbesondere müsse die Beurteilung der Übersicherung nicht dem Richter vorbehalten bleiben; die Verfahrensökonomie spreche vielmehr dafür, auch den Einwand der Übersicherung durch den Rechtspfleger im Rahmen des Widerspruchsverfahrens (§ 20 Nr. 17 Satz 1 RPflG) beurteilen zu lassen.

BGH vom 17.08.2011, Az. I ZB 5/11


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