(IP) Um das Thema „unmittelbare Gläubigerbenachteiligung und Benachteiligungsvorsatz bei Übertragung einer Eigentumswohnung“ ging es vor dem Bundesgerichtshof. Die betreffende Eigentumswohnung hatte zunächst dem Schuldner gehört. Er hatte das Wohnungseigentum dann jedoch auf die Beklagte übertragen, um der Zwangsversteigerung vorzubeugen. Die übernahm die noch valutierenden Grundpfandrechte und räumte dem Schuldner ein lebenslanges, unentgeltliches Wohnrecht ein. Darauf hatte der Kläger die Duldung der Zwangsvollstreckung in das Wohnungseigentum der Beklagten beantragt. Die Klage war in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

Der BGH entschied: „Überträgt ein (arbeitsloser) Schuldner/Beklagter in Ansehung eines für ihn negativen Beweisergebnisses im Prozess um eine erhebliche Geldforderung seine Eigentumswohnung auf seine Mutter, welche die noch valutierten Grundpfandrechte übernimmt und dem Schuldner ein lebenslanges, unentgeltliches Wohnrecht einräumt, so dass nach Titulierung der Klageforderung (hier: im Restitutionsverfahren nach Erschleichen des klageabweisenden Urteils durch eine Falschaussage) die nach fruchtlosem Vollstreckungsversuch und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Schuldner erhobene Klage des Zwangsvollstreckungsgläubigers auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Wohnungseigentum in den Tatsacheninstanzen ins Leere geht, hat die Revision des Zwangsvollstreckungsgläubigers Erfolg, denn ihm steht der Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung ... zu.“

„Die Übertragung der Eigentumswohnung auf die Mutter des Schuldners hat zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung geführt und erfolgte auch mit dem für die Anfechtbarkeit erforderlichen Benachteiligungsvorsatz. Denn die von den Parteien gewählte Vertragsgestaltung zeigt, dass der Schuldner seinen Grundbesitz nicht endgültig aufgeben wollte, sondern nur rechtlich einen Vermögenswert verschieben wollte, ohne die Vorteile der weiteren Immobiliennutzung zu verlieren.“

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: IX ZR 50/12


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