(IP) Hinsichtlich der Umwandlung einer im Grundbuch eingetragenen Fremdgrundschuld in eine Eigentümergrundschuld nach Zwangsversteigerung hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf mit Leitsatz entschieden.

„Hatte das Grundbuchamt keine greifbaren Anhaltspunkte für die mögliche Umwandlung einer im Grundbuch eingetragenen Fremdgrundschuld in eine Eigentümergrundschuld des früheren Eigentümers, denen es hätte nachgehen müssen, so wird mit Blick auf die nicht widergelegte Vermutung des § 891 BGB das Grundbuch durch die auf Bewilligung des eingetragenen Berechtigten vorgenommene Löschung nicht unrichtig.“

Das Amtsgericht hatte das Grundstück durch Zwangsversteigerung zwecks Aufhebung der Gemeinschaft zwei Beteiligten zu je 1/2 als Meistbietenden zugeschlagen. Nach dem Zuschlagsbeschluss sollten u.a. einzelne brieflosen Grundschulden bestehen bleiben.

Die Beteiligten wurden im Grundbuch eingetragen und die Grundschuldgläubigerin bewilligte die Löschung. Darauf beanstandete ein weiterer Beteiligter, dass die Grundschulden im Zeitpunkt des Zuschlages nicht mehr valutiert und deshalb nicht mehr der Sparkasse, sondern den damaligen Miteigentümern als Eigentümergrundschulden zugestanden hätten. Die Löschung hätte daher - ohne Bewilligung der „Alteigentümer“ - nicht erfolgen dürfen. Das Grundbuch sei daher zu berichtigen, hilfsweise ein Amtswiderspruch einzutragen.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag auf Wiedereintragung der Grundschulden und den Hilfsantrag auf Eintragung eines Amtswiderspruches zurückgewiesen. Zur Feststellung der Eigentümer und Gläubigerstellung reiche aufgrund der gesetzlichen Vermutung nach § 891 BGB die Eintragung im Grundbuch. Das Grundbuchamt sei nicht gehalten, den „wahren“ Gläubiger zu ermitteln.

Gegen diesen Beschluss beschwerte sich der Beteiligte. Er meinte, die Bewilligung müsse derjenige erteilen, dessen Recht tatsächlich betroffen sei. Mit der Löschung habe das Grundbuchamt daher die gesetzlichen Vorschriften verletzt und sei ein Amtswiderspruch einzutragen.

OLG Düsseldorf, Az.: 3 Wx 98/15

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