(IP) Hinsichtlich der Abgabe einer Unterwerfungserklärung durch einen vollmachtlosen Vertreter bei Zwangsvollstreckung hat das OLG Brandenburg entschieden.

„Der Beklagten ist der Nachweis nicht gelungen, dass ihr bei Abschluss des Darlehensvertrages zur Zwischenfinanzierung ... und in der Folgezeit bis zur Übermittlung der Abschrift des Darlehensvertrages an die Klägerin und ihren Lebensgefährten mit Schreiben vom selben Tag – also dem Zugang der Annahmeerklärung der Beklagten – eine Ausfertigung der notariellen Urkunde ... vorgelegen hat. Die Beweislast hierfür trägt die Beklagte. Der Beklagten obliegt es, das Bestehen ihres Darlehensanspruchs bzw. des Anspruchs auf Stellung einer Unterwerfungserklärung und damit die Voraussetzungen der §§ 171, 172 BGB nachzuweisen ... Der Senat vermag es nicht auszuschließen, dass der Beklagten bei Abschluss des Zwischenfinanzierungsvertrages nur eine Kopie, Faxkopie oder notarielle Bestätigung vorgelegen hat, die zur Erzeugung eines Rechtsscheins im Sinne der §§ 171, 172 BGB nicht ausgereicht hätten.“

Die Klägerin wandte sich mit der Klage gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten, in der sie sich wegen Zahlungsverpflichtungen zu Gunsten der Beklagten der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterworfen hatte. Die Klägerin hatten der Geschäftsbesorgerin eine umfassende Vollmacht erteilt, sie bei der Vorbereitung, Durchführung und ggf. Rückabwicklung eines Immobilienerwerbs zu vertreten. Diese nahm das Angebot an und schloss im Namen der Klägerin und ihres damaligen Lebensgefährten einen Kauf- und Werklieferungsvertrag über die Eigentumswohnung zu einem Gesamtkaufpreis von gut 45.000,- Euro. Zugleich bestellte sie der Beklagten an dem Kaufgegenstand eine Grundschuld über knapp 60.000,- Euro, übernahm für diesen Betrag namens der Klägerin die persönliche Haftung und gab für diese zudem eine dingliche sowie persönliche Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung ab. Dann unterzeichnete sie einen Darlehensvertrag zur Zwischenfinanzierung über einen Betrag von gut 53.000,- Euro mit einer Gesamtlaufzeit von einem Jahr. Die Beklagte unterzeichnete diesen Vertrag und übersandte eine Abschrift dieses Vertrags an die Klägerin und ihren damaligen Lebensgefährten.

Der über die Zwischenfinanzierung geschlossene Darlehensvertrag wurde durch zwei neue Darlehensverträge ersetzt. Darauf widerrief die Klägerin die der Beklagten erteilte Einzugsermächtigung und teilte mit, dass sie auf Anraten ihrer Prozessbevollmächtigten sämtliche Zahlungen auf die Darlehensverbindlichkeiten einstellen würden. Die Beklagte kündigte infolgedessen die Darlehensverträge fristlos. Wegen restlicher Darlehensrückzahlungsforderungen betrieb die Beklagte dann die Zwangsvollstreckung.

OLG Brandenburg, Az.: 8 O 168/09

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