(IP) Hinsichtlich Nichterscheinen des Schuldners im Versteigerungstermin hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz entschieden.

„Aus der Gewährleistung des Eigentums und deren Einwirkung auf das Zwangsversteigerungsverfahren lassen sich keine allgemeingültigen Verfahrensregeln herleiten. Ob aus dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens ein besonderer Termin zur Verkündung der Zuschlagsentscheidung anzusetzen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Das Nichterscheinen des Schuldners im Versteigerungstermin hindert den sofortigen Zuschlag regelmäßig nicht.“

Das Amtsgericht hatte vier Eigentumswohnungen den Rechtsbeschwerdeführern zugeschlagen. Sie waren im Wege eines Gesamtausgebots versteigert worden. Der frühere Eigentümer von zwei der versteigerten vier Einheiten war der verstorbene Vater des Schuldners. Sein Alleinerbe war der Schuldner, dem die anderen zwei versteigerten Einheiten gehörten. Am Versteigerungstermin hatte der Vollstreckungsschuldner wegen dem Todes des Vaters nicht teilgenommen und war auch nicht vertreten. Einen Vertagungsantrag wegen des Todesfalles hatte er nicht gestellt, obwohl er vom Rechtspfleger ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war.

Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hatte das Landgericht den Zuschlagsbeschluss aufgehoben und den Zuschlag an die Rechtsbeschwerdeführer versagt. Hiergegen richtet sich deren zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der sie die Zuschlagserteilung erreichen wollten.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: IXa ZB 196/03

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