(ip/pp) Über einen Zwangsverwalter, der unbefugt einen Doktor- oder Diplomtitel geführt hatte, musste der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt befinden. Der Antragsteller war mit Beschluss des Vollstreckungsgerichts in den vorliegenden Verfahren als „Dr. C.“ zum Zwangsverwalter bestellt worden. Einen Bericht für die ersten Geschäftsjahre legte er vor, Berichte für die Folgejahre zunächst nicht. Der von dem Vollstreckungsgericht mit der Prüfung der Rechnungslegung und Buchführung beauftragte Sachverständige stellte in seinem Bericht darauf Unregelmäßigkeiten fest. Im Zuge von deren Überprüfung wurde bekannt, dass der Antragsteller den Doktortitel zu Unrecht führte und deswegen mit Strafbefehl zu einer Geldstrafe und einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten auf Bewährung verurteilt worden war. So enthob ihn das Vollstreckungsgericht mit sofortiger Wirkung seines Amtes und ersetzte ihn.

Der Antragsteller hat darauf beim Vollstreckungsgericht die Festsetzung von insgesamt knapp 390.000,- Euro an Vergütung und Auslagen für seine Tätigkeit beantragt und dem Vollstreckungsgericht eine Frist für die Entscheidung über die Vergütungsanträge gesetzt. Das Vollstreckungsgericht hatte die Anträge auf Festsetzung von Vergütung und Auslagen zurückgewiesen – und der Antragsteller hatte gegen den Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Mit dem Rechtsmittel verfolgt er seine Festsetzungsanträge weiter.

Der BGH entschied:

„a) Wer bei der Bestellung zum Zwangsverwalter unbefugt einen Doktor- oder Diplomtitel führt, ist unzuverlässig und kann nicht zum Zwangsverwalter bestellt werden.

b) Wer seine Bestellung zum Zwangsverwalter dennoch erreicht, verwirkt seinen Anspruch auf Vergütung und Auslagen nach § 152a ZVG i.V.m. §§ 18, 21 ZwVwV.

c) Die Verwirkung des Vergütungsanspruchs schließt Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung oder Geschäftsführung wegen der Auslagen und Anstrengungen bei der Vermietung nicht aus. Diese können aber nicht im Festsetzungsverfahren nach § 153 ZVG, sondern nur in einem ordentlichen Rechtsstreit gegen den Bereicherungsschuldner oder Geschäftsherrn geltend gemacht werden.“

Der komplette Urteilstext kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZB 90/09