(ip/pp) Ob bei einer Zahlung auf verjährte Forderung Rückforderung möglich ist, war Gegenstand eines aktuellen Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof. Durch ein vorläufig vollstreckbares Versäumnisurteil war die Klägerin im bewussten Verfahren verurteilt worden, an die Beklagten knapp 4.000 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Das Versäumnisurteil wurde dann durch ein darauf folgendes Urteil mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden dürfe. Die Klägerin zahlte den ausgeurteilten Betrag nebst Zinsen und legte Berufung ein. Wegen Eintritts der Verjährung wurden das Versäumnisurteil in der Berufungsinstanz aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin nahm die Beklagten darauf als Gesamtschuldner auf Rückerstattung des von ihr gezahlten Betrages nebst Zinsen in Anspruch.??Das Amtsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, die Klägerin könne gemäß § 214 Abs. 2 BGB das zur Befriedigung des verjährten Anspruchs Geleistete nicht mehr zurückfordern.
Dem widersprach letztinstanzlich der BGB:

“1. Wird auf ein vorläufig vollstreckbares Urteil gezahlt und die Klage in zweiter Instanz wegen Verjährung abgewiesen, kann der gezahlte Betrag zurückgefordert werden.

2. § 214 Abs. 2 BGB ist nur anwendbar, wenn die Zahlung auf eine verjährte Forderung diese zum Erlöschen gebracht hat. Das ist bei Zahlungen auf vorläufig vollstreckbare Urteile regelmäßig nicht der Fall.”

BGH, Az.: X ZR 39/08