(IP) Hinsichtlich der vorläufigen Einstellung eines Zwangsversteigerungsverfahrens hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz entschieden.

„Ein Termin zur Verkündung der Zuschlagsentscheidung darf nur aus zwingenden Gründen verlegt oder vertagt werden; erhebliche Gründe im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO genügen nicht.“

Die Beteiligte betrieb die Zwangsversteigerung des dem Schuldner gehörenden Grundstücks aus einer Grundschuld. Das Vollstreckungsgericht hatte die Zwangsversteigerung angeordnet. In dem Versteigerungstermin blieb eine weitere Beteiligte Meistbietende. Der Termin zur Verkündung der Entscheidung über den Zuschlag wurde im Hinblick auf die Ankündigung des Schuldners, beim Landgericht eine Vollstreckungsabwehrklage zu erheben auf einen späteren Zeitpunkt bestimmt. Am Tag des Verkündungstermins beantragte der Schuldner mit dem Hinweis, dass er die beim Landgericht Vollstreckungsabwehrklage erhoben und einen Einstellungsantrag gestellt habe, erneut die Verlegung des Verkündungstermins. Dem stimmte das Vollstreckungsgericht zu.

Darauf beantragte der Schuldner beim Gericht, die Zwangsvollstreckung bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Landgericht anhängigen Verfahrens einzustellen. Unter Zurückweisung des Einstellungsantrages erteilte das Vollstreckungsgericht der weiteren Beteiligten dann jedoch den Zuschlag.

Die gegen den Zuschlagsbeschluss gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will der Schuldner die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses erreichen.

Die Richter des BGH argumentierten: „Nach Ansicht des Beschwerdegerichts hat das Vollstreckungsgericht zu Recht den ... Termin zur Verkündung einer Entscheidung nicht nochmals verlegt. Zwar könne eine Pflicht des Vollstreckungsgerichts bestehen, vor der Entscheidung über den Zuschlag die Entscheidung des Prozessgerichts über einen Antrag nach § 769 Abs. 1 ZPO abzuwarten und den Entscheidungstermin bis dahin zu verschieben. Dies könne jedoch nicht auf unabsehbare Zeit geschehen, sondern nur für einen Zeitraum, innerhalb dessen üblicherweise mit einer Entscheidung des Prozessgerichts zu rechnen sei. Der hier eingehaltene Zeitraum von sechs Wochen genüge üblicherweise, um eine Einstellungsentscheidung des Prozessgerichts herbeizuführen.“

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZB 141/15

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