(ip/RVR) Fertigt der Insolvenzverwalter ein unrichtiges oder unvollständiges Vermögensverzeichnis ist der Schuldner gleichwohl zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet. Dies ist einem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21.10.2010 zu entnehmen.

Der eingesetzte Insolvenzverwalter sah sich außerstande über das Massegutachten hinaus Feststellungen zur Vermögenslage des Schuldners zu treffen, da sich dieser jedweder Kontaktaufnahme verweigerte. Daraufhin beantragte der Verwalter bei Gericht, den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit der Vermögensübersicht zu verpflichten. In dem hierfür angesetzten Termin blieb der Schuldner unentschuldigt aus, woraufhin dessen Verhaftung angeordnet wurde.

Hiergegen wandte er sich erfolglos mit der Beschwerde. Die zwar statthafte Rechtsbeschwerde wies der angegangene IX. Senat des BGH als unzulässig ab, weil die Pflicht des Schuldners zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unzweifelhaft feststehe.

Wegen der besonderen Bedeutung der Vermögensübersicht für das Insolvenzverfahren stelle § 153 Abs. 2 InsO ein besonderes Zwangsmittel in Form der eidesstattlichen Versicherung zur Verfügung, um auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Verzeichnisses hinzuwirken. Zum Zwecke der Abgabe einer solchen Versicherung alleine erging der Haftbefehl. Dabei könne der Schuldner nach einhelliger Auffassung die Abgabe nicht mit der Begründung verweigern, die Vermögensübersicht sei unrichtig oder unvollständig. Mängel des Verzeichnisses zu beheben und eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Übersicht zu erstellen sei mit Hilfe ergänzender Angaben des Schuldners gerade Zweck der Norm. Dieser würde verfehlt, könnte der Schuldner die Abgabe im Blick auf vermeintliche Unrichtigkeiten verweigern.

BGH vom 21.10.2010, Az. IX ZB 24/10


© Copyright immobilienpool.de Media / RVR Rechtsanwälte Stuttgart