(IP) Hinsichtlich Vollstreckung aus einer Zwangssicherungshypothek und dem Einwand des Erlöschens der Forderung durch die Restschuldbefreiung hat das Landgericht (LG) Frankfurt (Oder) entschieden.

„In der übernommenen persönlichen Haftung des Klägers als des die Grundschuld bestellenden Grundeigentümers mit Vollstreckungsunterwerfung ist ein abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne von § 780 BGB gegenüber dem Grundschuldgläubiger zu sehen; dieses hat die Erstgläubigerin jedenfalls mit dem Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung bzw. die Entgegennahme der vollstreckbaren Ausfertigung durch schlüssiges Verhalten (§ 151 Satz 1 BGB) angenommen. Der Anspruch, der der Vollstreckung in das persönliche Vermögen zugrunde lag, war mithin der Anspruch aus dem abstrakten Schuldanerkenntnis.“

Der Kläger wandte sich gegen eine von der Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung. Der Kläger hatte zusammen mit seiner Ehefrau einen Kredit aufgenommen. Als Sicherheit für den Kredit bestellten der Kläger und seine Ehefrau eine Grundschuld für das klägerische Grundstück, übernahmen in dieser Urkunde in der Höhe des Grundschuldbetrags die persönliche Haftung und unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen.

Dann trug das Amtsgericht auf Antrag der Erstgläubigerin im Wege der Zwangsvollstreckung eine Zwangssicherungshypothek des Grundstücks ein. Dann wurde darüber durch die Erstgläubigerin die Zwangsversteigerung aus der eingetragenen Grundschuld betrieben. Ein Erwerber erhielt den Zuschlag. Darauf wurde dem Kläger Restschuldbefreiung erteilt. Im Anschluss informierte die Beklagte den Kläger, dass ihr die Erstgläubigerin ihre Forderung abgetreten habe, was auch tatsächlich geschehen war. Der Kläger bestritt dann jedoch die Freigabe der eingetragenen Rechte durch den Insolvenzverwalter mit Nichtwissen. Der Kläger war der Auffassung, die Zwangsvollstreckung aus der persönlichen Schuld sei aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts unzulässig und die Zwangshypothek unzulässigerweise eingetragen worden.

LG Frankfurt (Oder), Az.: 12 O 62/15

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