(IP) Hinsichtlich mangelhafter Zustellung des Vollstreckungstitels im Zusammenhang eines Zwangsversteigerungsverfahrens hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz entschieden.

„Fehlt es bei der Anordnung des Zwangsverwaltungsverfahrens an einer wirksamen Zustellung des Vollstreckungstitels, kann der Mangel durch Nachholung der Zustellung geheilt werden, sofern die übrigen Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsverwaltung weiterhin vorliegen.“

Die Schuldnerin im betreffenden Verfahren war eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), bestehend aus 2 Partnern, wohnhaft in Mexiko und Israel. Die GbR war im Zeitraum mehrerer Jahre Eigentümerin des betreffenden Grundstücks gewesen. Dann übertrug sie das Grundstück an eine Grundbesitz- und Vermietungs GmbH & Co KG. Das Grundstück war mit einer Grundschuld über 13.000.000 € zugunsten einer Bank belastet, die im Zuge einer konzerninternen Umstrukturierung auf die Beteiligte zu 1, die Gläubigerin, verschmolzen wurde. Dann stellte die Gläubigerin der GmbH & Co. KG die Vollstreckungsunterlagen zur Einleitung der Zwangsvollstreckung zu. Zwei Tage später übertrug die GmbH & Co. KG das Eigentum an dem Grundstück erneut auf die GbR. Dabei wurde die GbR durch eine in Deutschland wohnhafte Person vertreten, die schon ältere schriftliche Generalvollmachten für beide Gesellschafter der Schuldnerin vorlegte. Nunmehr betrieb die Gläubigerin die Zwangsvollstreckung gegen die GbR. Sie veranlasste die Zustellung des Vollstreckungstitels. Nach Meinung des Landgerichts aber sei eine ordnungsgemäße Zustellung des Vollstreckungstitels an die Gesellschafter der Schuldnerin nicht feststellbar gewesen. Nach Behauptung der Schuldnerin seien die Generalvollmachten bereits vor der erfolgten Zustellung widerrufen worden, weshalb sie die Original-Vollmachtsurkunden an die Gesellschafter zurückgesandt habe. Es habe sich um Innenvollmachten gehandelt, von denen die Gläubigerin nur zufällig durch Einsichtnahme in das Grundbuch Kenntnis erlangt habe. Infolgedessen trage die Gläubigerin die Beweislast dafür, dass die Vollmachten im Zeitpunkt der Zustellung noch bestanden hätten.

Darauf ordnete das Amtsgericht die Zwangsverwaltung des Grundstücks an. Der Beschluss wurde an einen Rechtsanwalt zugestellt, den beide Gesellschafter ausdrücklich nur insoweit bevollmächtigt haben. Auf die Erinnerung der Schuldnerin hat das Amtsgericht dann die Zwangsverwaltung mit dem angefochtenen Beschluss aufgehoben. Dabei hat es angeordnet, dass die Wirkungen dieser Entscheidung bis zur Rechtskraft aufgeschoben würden. Das Landgericht hatte darauf die Beschwerde der Gläubigerin zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Schuldnerin beantragte, wollte die Gläubigerin weiterhin die Zurückweisung der Erinnerung erreichen.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZB 48/15

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