(ip/pp) Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in einem aktuellen Fall mit der rechtlichen Einordnung der Beschaffungskosten für eine nach § 709 ZPO zu leistende Sicherheit zu beschäftigen. Nach herrschender Meinung, die dabei nicht nach durchgeführter und nicht durchgeführter Zwangsvollstreckung differenziert, fallen derartige Kosten zur Vorbereitung der Zwangsvollstreckung an und sind Kosten der Zwangsvollstreckung.

Somit ist die Frage, ob die Kosten, die für die Stellung einer Prozessbürgschaft anfallen, zu den Verfahrens- oder Zwangsvollstreckungskosten zählen, umstritten. Hier hat der BGH klar entschieden: Er sieht darin Verfahrenskosten "im weiteren Sinne" und bejaht daher die Zuständigkeit des Prozessgerichts für ihre Festsetzung. Im Leitsatz formuliert das oberste Bundesgericht eindeutig:

"Eine Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts für die Festsetzung derartiger Vorbereitungskosten ist jedenfalls deshalb zu verneinen, weil eine Zwangsvollstreckung aus dem Titel weder stattgefunden hat noch anhängig ist."

BGH, Az.: II ZB 8/07