(ip/pp) Um die Beschränkung der Berufung bei Vollstreckungsabwehrklage ging es in einem aktuellen Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Die Beklagte hatte von der klagenden GmbH ein Hausgrundstück erworben. Ein Teil des Kaufpreises wurde durch eine Restkaufpreishypothek in Höhe von 25.000,- Euro gesichert, die zu Gunsten der Verkäuferin ins Grundbuch eingetragen wurde. Dann änderte die Klägerin ihren Firmennamen in "R. GmbH", der auch ins Handelsregister eingetragen wurde. Darauf verklagte die Beklagte die Klägerin unter der neuen Firma und verlangte u .a. deren Bewilligung zur Löschung der Hypothek. Im Laufe des Rechtsstreits schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich, in welchem sie u. a. die Löschung der Hypothek beantragten und bewilligten. Die Löschung scheiterte zunächst daran, dass die R. GmbH nicht im Grundbuch eingetragen war. Der mit der Herbeiführung der Löschung beauftragte Notar bat deshalb die Klägerin um die Übersendung einer beglaubigten Ablichtung eines Handelsregisterauszugs zur Vorlage bei dem Grundbuchamt. Dieser Bitte kam die Klägerin nicht nach. Die Beklagte lies darauf die Klägerin vergeblich auffordern, zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung den Handelsregisterauszug vorzulegen und die Rechtsanwaltskosten von 294,41 Euro gemäß der beigefügten Kostenrechnung zu begleichen. Die Beklagte beschaffte sich später den Handelsregisterauszug selbst. Wegen der Rechtsanwaltskosten von knapp 300,- Euro und der ca. 18,- Euro Kosten für den Handelsregisterauszug betrieb sie gegen die Klägerin die Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich.

Die Klägerin beantragte darauf, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären, da sie weder die Rechtsanwaltskosten noch die Kosten für den Handelsregisterauszug schulde. Das Landgericht erklärte die Zwangsvollstreckung für unzulässig, soweit sie wegen eines 18,- Euro übersteigenden Betrags betrieben wurde, und die Berufung zugelassen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung und die Klägerin unselbständige Anschlussberufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der die Beklagte die Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht erreichen will.

Der BGH entschied: “Das erstinstanzliche Gericht kann die Zulassung der Berufung gegen sein Urteil auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränken, der Gegenstand eines Teil- oder Grundurteils sein kann und auf den der Berufungskläger selbst sein Rechtsmittel beschränken könnte; dies gilt auch für die Entscheidung über eine Vollstreckungsabwehrklage.”

BGH, Az.: V ZB 40/09