(IP) Über den etwaigen Anspruch des Vollstreckungsgläubigers auf einen Erbschein hatte das Oberlandesgericht (OLG) München zu entscheiden. Der Gläubiger des Erblassers, der bereits einen vollstreckbaren Titel gegen den Erblasser hatte, bedurfte zur Verwirklichung den Titels eines Erbscheins, und damit ein inhaltsgleiches Antragsrecht wie das der Erben. Als ihm dies verweigert wurde, klagte er und das OLG beschied: „Dem Zweck der Zwangsvollstreckung dient der Antrag stets dann, wenn er die Vollstreckung fördert, so z.B., wenn eine Klausel ... gegen einen neuen Schuldner umgeschrieben werden soll“. „Insoweit weist der Gläubiger durch Vorlage des Vollstreckungstitels nach, dass er die Urkunde zum Zwecke der Vollstreckung benötigt. Eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels muss er dabei nicht vorlegen.“

Der Leitsatz ergänzt: „Wenn ein Nachlassgläubiger die Erteilung eines Erbscheins beantragt, prüft das Nachlassgericht nicht die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung im konkreten Einzelfall.“

OLG München, Az.: 31 Wx 273/1

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