(ip/pp) Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hatte aktuell hinsichtlich der inhaltlichen Ausformulierung von Vollstreckungstiteln zu entscheiden und stimmte dabei seiner Vorinstanz hinsichtlich der Ablehnung einer beantragten Vollstreckungsklausel zu. Der betreffende Vergleich, für den die Klausel erteilt werden sollte, hatte nämlich für den Gläubiger mangels hinreichender Bestimmtheit keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Im fraglichen Vergleich hatten die Parteien die bezifferte Zahlungspflicht des Schuldners mit dem Zusatz "und dies unter Beachtung eines möglicherweise bestehenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses" versehen. Ein solcher Beschluss ändere zwar nichts daran, dass der Gläubiger Inhaber der Forderung ist, er könnte jedoch eine Zahlung an sich nicht mehr verlangen. Der Einwand, die Vergütungsforderungen seien von einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erfasst, sei daher materiell-rechtlicher Natur. Da der Vergleich ausdrücklich offen liesse, ob und ggfs. in welcher Höhe ein die Vergütungsansprüche erfassender Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorläge, sei die Leistungspflicht der Schuldnerin folglich weder bestimmt noch aus dem Vergleich heraus bestimmbar. Bei einem Zahlungstitel müsse der zu vollstreckende Zahlungsanspruch betragsmäßig festgelegt sein oder sich zumindest aus dem Titel ohne weiteres errechnen lassen. Notfalls hat das Vollstreckungsorgan den Inhalt des Titels durch Auslegung festzustellen. Dabei muss der Titel jedoch aus sich heraus für eine Auslegung genügend bestimmt sein oder jedenfalls sämtliche Kriterien für seine Bestimmbarkeit eindeutig festlegen. Es genügt nicht, wenn auf Urkunden Bezug genommen wird, die nicht Bestandteil des Titels sind, oder wenn sonst die Leistung nur aus dem Inhalt anderer Schriftstücke ermittelt werden kann“.

Der Leitsatz fasst zusammen: „1. Ein Vergleich, in welchem die Zahlungspflicht des Schuldners mit dem Zusatz "und dies unter Beachtung eines möglicherweise bestehenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses" versehen wird, ist mangels hinreichender Bestimmtheit nicht zur Zwangsvollstreckung geeignet.“

2. Wollen die Parteien einen Vergleich schließen, obwohl eine materiell-rechtliche Frage ungeklärt ist, kann ein hinreichend bestimmter Vollstreckungstitel nur geschaffen werden, wenn die Parteien die Zahlungspflicht zunächst ohne Wenn und Aber titulieren, mit einem Zusatz jedoch zum Ausdruck bringen, dass der Schuldner mit einer bestimmten Einwendung nicht ausgeschlossen sein soll, sondern ihm vorbehalten bleibt, diese im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend zu machen.“

LAG Düsseldorf, Az.: 13 Ta 656/08