(IP) Hinsichtlich der Zutrittsverweigerung für den Sachverständigen zu den Innenräumen eines Versteigerungsobjekts hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz entschieden.

„a) Für eine sofortige Beschwerde des Schuldners, die sich gegen die Wertfestsetzung in der Zwangsversteigerung richtet, ist auch dann ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben, wenn der Schuldner dem gerichtlich bestellten Sachverständigen den Zutritt zu den Innenräumen des Versteigerungsobjekts ohne Angabe von Gründen versagt hat.

b) Der Schuldner, der dem gerichtlich bestellten Sachverständigen den Zutritt zu den Innenräumen des Versteigerungsobjekts versagt hat, kann Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten und die im Anschluss daran erfolgte Wertfestsetzung nicht allein darauf stützen, dass er nunmehr den Zutritt ermöglichen will; eine erneute Ortsbesichtigung muss in aller Regel nur dann erfolgen, wenn der Schuldner nicht darauf hingewiesen worden ist, dass der Wert der Innenausstattung im Falle einer Zutrittsverweigerung geschätzt werden wird, oder wenn die Innenbesichtigung aus gewichtigen und nachvollziehbaren Gründen wie etwa einer plötzlichen gravierenden Erkrankung verweigert worden ist.“

Die Beteiligte betrieb die Zwangsversteigerung des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks der Schuldnerin. Das Amtsgericht hatte eine sachverständige Begutachtung zur Ermittlung des Verkehrswerts angeordnet. Bei dem angekündigten Ortstermin war dem Sachverständigen der Zutritt zum Wohnhaus verweigert worden. Später wurde ihm mitgeteilt, dass die Innenbesichtigung nunmehr möglich wäre und ein Termin abgestimmt werden solle. Der Sachverständige kam dem aber nicht nach. Er sandte dem Amtsgericht ein datiertes Gutachten. Auf der Grundlage der Außenbesichtigung und der Unterlagen hatte er einen Marktwert von 700.000 € ermittelt. Dabei berücksichtigte er einen Sicherheitsabschlag von 70.000 € - wegen der unterbliebenen Innenbesichtigung.

Das Amtsgericht hatte den Verkehrswert des Grundstücks dann auf 700.000 € festgesetzt. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Schuldnerin zurückgewiesen. Mit Rechtsbeschwerde wollte die Schuldnerin dann eine neue Wertfestsetzung erreichen.

Das Beschwerdegericht sah darauf die fehlende Innenbesichtigung des Gutachtens als unerheblich an. Die Schuldnerin habe den Zutritt ohne Begründung verweigert, obwohl sie zuvor auf die Folgen hingewiesen worden sei. Angesichts dieses Verhaltens und ihrer Versäumnisse könne sie keinen neuen Ortstermin beanspruchen. Allein aufgrund ihrer späteren pauschalen Mitteilung, sie würde eine Innenbesichtigung nun gestatten, sei es nicht angezeigt gewesen, ein Ergänzungsgutachten einzuholen.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZB 86/16

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