(ip/pp).- Baumängel sind nicht automatisch Bestandteil eines Verkehrswertgutachtens im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens. Für deren sachliche Richtigkeit kommt es darauf an, dass der eigentliche Verkehrswert richtig geschätzt worden ist. Dabei Abweichungen halten sich von 12,5 Prozent noch im hinnehmbaren Bereich.

Ein Ersteigerer kann sich insoweit nicht auf die Vollständigkeit eines dementsprechenden Gutachtens berufen. Die Feststellung von Baumängeln gehört bei Zwangsversteigerungen nicht unbedingt zur Sachverständigenpflicht – so entschieden die Richter des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) in einem jüngst gefällten Urteil.