(IP) Hinsichtlich Wohnrecht vor der Zwangsversteigerung hat das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) entschieden. Der Kläger verlangte in seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter von den sich in Insolvenz befindenden Beklagten die Herausgabe einer ihnen gehörenden, von ihnen selbst bewohnten Eigentumswohnung. Außerdem begehrte er die Zahlung einer Nutzungsentschädigung. Die Vorinstanz hatte seine Klage abgewiesen. Zur Begründung hatte sie ausgeführt, der Kläger könne von den Beklagten nicht die Herausgabe der Wohnung verlangen, da sie ein Recht zum Besitz hätten. Zwar seien sie nicht die Beklagten, sondern deren Treuhänder die Schuldner im Zwangsverwaltungsverfahren. Letztere seien aber Partei kraft Amtes. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass die Treuhänder weder von den Beklagten die Herausgabe der Wohnung verlangt-, noch die Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung der Wohnung betrieben hätten.

Das Brandenburgische OLG entschied:

„Die Beklagten haben ein Recht zum Besitz im Sinne von § 986 Abs. 1 S. 1 BGB.

Ein solches Besitzrecht ergibt sich hier aus einer entsprechenden Anwendung von § 149 Abs. 1 ZVG. Zwar sind die Beklagten formal nicht Schuldner im Zwangsverwaltungsverfahren. Der Umstand, dass über das Vermögen der Beklagten noch vor Eröffnung des Zwangsverwaltungsverfahrens bereits das Insolvenzverfahren eröffnet worden war und deshalb die Treuhänder formal Schuldner im Zwangsverwaltungsverfahren sind, steht dem Wohnrecht der Beklagten jedoch nicht entgegen.

Dass der Insolvenzverwalter bzw. der Treuhänder anstelle des Eigentümers Schuldner im Zwangsverwaltungsverfahren ist, ergibt sich daraus, dass der Eigentümer mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht verliert, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen. Dieses Recht geht auf den Insolvenzverwalter über ... Allein daraus kann aber nicht der Schluss gezogen, dass dem Eigentümer kein Wohnrecht ... zusteht“.

Brandenburgisches OLG,· Az.: 5 U 25/10


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