(IP) Hinsichtlich Nichtigkeit von Kaufverträge über Eigentumswohnungen wegen Wuchers hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg entschieden und in seiner betreffenden Presseerklärung mitgeteilt: „Ist der tatsächliche Wert zweier Eigentumswohnungen mehr als doppelt so hoch, wie der vereinbarte Kaufpreis, stehen Leistung und Gegenleistung in einem besonders groben Missverhältnis und es liegt Wucher vor. Die Vereinbarung zum Abschluss des Mietvertrages mit den ehemaligen Eigentümern beseitigt den wucherischen Charakter des Verkaufs nicht.“ Mit dem nicht mehr anfechtbaren Urteil wurde erreicht, dass in das Grundbuch ein Vermerk über den fehlerhaften Eigentumsübergang auf die Maklerin aufgenommen wurde. Die etwaige weitere Rückabwicklung des Kaufvertrages bedürfe einer gesonderten Klärung.

Geklagt hatten die Eigentümer zweier Eigentumswohnungen. Als sie in finanzielle Schwierigkeiten geraten waren und die auf den Immobilien lastenden Kreditverbindlichkeiten nicht mehr bedienen konnten, drohte die Zwangsversteigerung. In dieser Situation bot ihnen die beklagte Wohnungsmaklergesellschaft zunächst an, sie bei der Veräußerung ihrer Wohnungen zu unterstützen. Als die Maklerin bis zum Ablauf der Frist keine Käufer vermitteln konnte, bot sie selbst den Erwerb der Wohnungen an und erklärte gleichzeitig, diese an die Kläger wieder zu vermieten – was auch zu einem Verkaufsreis von 90.000,- Euro geschah. Der Erlös war gerade ausreichend, um die offenen Verbindlichkeiten tilgen zu können, wobei die Maklerin den freien Restbetrag von 27 Cent den Klägern bar auszahlte. Tatsächlich hatten die Wohnungen zum Zeitpunkt des Verkaufs laut eines Sachverständigens einen Verkehrswert von 187.000,- Euro. Die Maklerin habe eine auf einer Zwangslage beruhende besondere Schwäche der Kläger ausgenutzt. Sie habe gewusst, dass die Zwangsversteigerung der Immobilien unmittelbar bevorstehe und die Kläger damit rechneten, ihre Wohnungen zu verlieren und ausziehen zu müssen.

Oberlandesgericht Oldenburg, Az.: 1 U 61/14

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