(IP) Hinsichtlich des Umstandes der Zuschlagsbeschwerde bei Teilungs-, aber auch bei Zwangsversteigerung hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz entschieden.

„Das Rechtsmittelgericht hat die Entscheidung des unteren Gerichts, das Verfahren aufgrund einer Gegenvorstellung fortzuführen, darauf zu überprüfen, ob die Gegenvorstellung statthaft, zulässig und in der Sache berechtigt war“.
„Das Beschwerdegericht ist an seine Entscheidung über eine Zuschlagsbeschwerde in entsprechender Anwendung von § 318 ZPO gebunden; es darf sie nicht aufgrund einer Gegenvorstellung nachträglich ändern.“

Die Beteiligten waren geschiedene Eheleute und Miteigentümer zu 30 % bzw. 70 % des betreffenden Grundstücks, das mit einer Buchgrundschuld über 200.000 € belastet war. Die Beteiligte zu 1 bewohnte das dort errichtete Einfamilienhaus. Der Beteiligte zu 2 betrieb die Teilungsversteigerung. Dann überreichte die Beteiligte zu 1 dem Amtsgericht einen Mietvertrag mit einer Laufzeit von 30 Jahren, den sie ohne Mitwirkung des Beteiligten zu 2 mit sich selbst geschlossen hatte. Im Versteigerungstermin bezeichnete der Rechtspfleger den Vertrag als unwirksam; dem widersprach die Beteiligte.

Das Amtsgericht hat der Beteiligten zu 1 dann auf ihr Bargebot den Zuschlag erteilt. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat das Landgericht den Zuschlag durch Beschluss des Einzelrichters aufgehoben.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZB 6/18

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