(ip/RVR) Der V. Zivilsenat des BGH entschied: Eine nicht verkündete Zuschlagsentscheidung im Zwangsversteigerungsverfahren kann nach förmlicher Zustellung gleichwohl wirksam sein; der Verfahrensfehler führt jedoch zur Aufhebung der Entscheidung, wenn sie auf der Verletzung des Verfahrensrechts beruht.

Im Versteigerungstermin gaben die Meistbietenden ein Bargebot von 3,600 € bei einem Verkehrswert von 66,000 € ab. Das Vollstreckungsgericht versagte den Zuschlag, erteilte ihn dann aber einen Tag später nach sofortiger Beschwerde der Meistbietenden im Wege der Abhilfeentscheidung und ohne Anhörung des Schuldners.

Dieser erhob erfolgreich sofortige Beschwerde gegen die Abhilfeentscheidung. Das LG meinte, das Vollstreckungsgericht hätte nach § 87 Abs. 1 ZVG einen Verkündungstermin für die Abhilfeentscheidung aus Gründen des Schulderschutzes bestimmen müssen und ließ die Rechtsbeschwerde zu. Das Rechtsmittel der Meistbietenden blieb jedoch erfolglos. Der BGH schloss sich im Ergebnis der Auffassung des LG an.

Der Zuschlag hätte nach § 83 Nr. 6 ZVG nicht erteilt werden dürfen, da das Gericht einen Termin zur Verkündung des Zuschlagsbeschlusses hätte anberaumen müssen. Nach § 87 Abs. 1 ZVG hätte das Vollstreckungsgericht zwingend einen Termin zur Verkündung seiner Entscheidung bestimmen müssen. Anders als das LG meint, käme dem Vollstreckungsgericht kein Ermessensspielraum zu, da der Versteigerungstermin bereits abgeschlossen war, als das Gericht den Zuschlagsbeschluss fasste und es somit gar nicht zwischen der Verkündung im Versteigerungstermin oder in einem besonderen Termin entscheiden konnte.

Die fehlende Verkündung stelle allerdings einen Verfahrensmangel dar, der nicht zwangsläufig zur Unwirksamkeit der Entscheidung führe, nämlich dann nicht, wenn der Beschluss den Verfahrensbeteiligten zum Zweck der Verlautbarung förmlich zugestellt wird, wie es auch in casu gewesen sei.

Der Verfahrensmangel führe allerdings zur Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses, wenn dieser auf der Verletzung des Verfahrensrechts beruhe, die Entscheidung ohne den Fehler also anders ausgefallen wäre. Deswegen sei auch hier der Zuschlagsbeschluss aufzuheben gewesen, da die Anberaumung eines Verkündungstermins dem Schuldner Gelegenheit gegeben hätte, über einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO die Erteilung des Zuschlags zu verhindern. Ein solcher Antrag wäre zulässig und, wegen drohender Verschleuderung des Wohnungseigentums, auch begründet gewesen.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH vom 15.12.2011, Az. V ZB 124/11

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