(ip/pp) Zum Thema “Fehlende Belehrung als Grund der Versagung des Zuschlags bei der Zwangsvollstreckung” ging es in einem aktuellen Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Eine Beteiligte betrieb die Zwangsversteigerung des halben Miteigentumsanteils eines Dritten an einem Grundstück. Später trat ein Weiterer wegen eines persönlichen Anspruchs in Höhe von knapp 125.000,- Euro dem Verfahren bei. Damit wurde zugleich die Zwangsversteigerung des hälftigen Miteigentumsanteils der Schuldnerin angeordnet. Anschließend ließ das Vollstreckungsgericht den zusätzlichen Beitritt einer weiteren Beteiligten wegen eines dinglichen Anspruchs von ebenfalls knapp 125.000,- Euro zu. Einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens gemäß § 30a ZVG seitens der Schuldner infolge dieses Beitritts wies das Gericht zurück. Dagegen legten die Schuldner fristgerecht sofortige Beschwerde ein. Dennoch ließ das Gericht in der zeitlichen Folge dann noch der Beitritt weiterer Beteiligter wegen eines dinglichen Anspruchs in Höhe von gut 400,- Euro zu. Die Schuldner wehrten sich dagegen mit einem als "Beschwerde" bezeichneten Rechtsbehelf.

Obwohl die Entscheidungen über die sofortige Beschwerde der Schuldner gegen die Zurückweisung ihres Einstellungsantrages und gegen die Zulassung des Beitritts der neuen Beteiligten noch ausstanden wurde das Grundstück im anschließenden Versteigerungstermin zwei Käufern zugeschlagen.

Der BGH entschied: “Dem Schuldner steht nach der Anordnung der Zwangsversteigerung und - im Hinblick auf die Selbständigkeit der Einzelverfahren - nach jedem Beitritt eines Gläubigers … das Recht zu, die einstweilige Einstellung des Verfahrens zu beantragen. Seinem Antrag ist zu entsprechen, wenn Aussicht besteht, dass die Versteigerung hierdurch vermieden wird, die Einstellung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie nach Art der Schuld der Billigkeit entspricht und keine überwiegenden Gläubigerinteressen entgegenstehen … . Der Schuldner soll hierdurch die Möglichkeit erhalten, die Zwangsversteigerung seines durch Art. 14 GG geschützten Eigentums abzuwenden … . Um dieses Recht verfahrensrechtlich abzusichern, bestimmt § 30b Abs. 4 ZVG, dass ein Versteigerungstermin erst nach Rechtskraft des die einstweilige Einstellung ablehnenden Beschlusses bekannt gegeben (und durchgeführt) werden soll.”

“1. Eine Verletzung der Soll-Vorschrift des § 30b Abs. 4 ZVG begründet nur dann einen Zuschlagsversagungsgrund, wenn schutzwürdige Belange des Schuldners beeinträchtigt worden sind.

2. Die unterbliebene Belehrung über das Recht, einen Einstellungsantrag nach § 30a ZVG zu stellen, steht der Erteilung des Zuschlags grundsätzlich nicht entgegen.”

BGH, Az.: V ZB 118/08