(IP/RVR) „Im Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek im Grundbuch kann sich der Gläubiger auch von Bevollmächtigten vertreten lassen, die nicht zum Personenkreis des § 10 Abs. 2 FamFG gehören. Hierfür ist nicht Voraussetzung, dass der Antrag selbst in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form gestellt wird.“ So der Leitsatz des Beschlusses des OLG München vom 15.06.2012.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall wurde auf Antrag der von einem Inkassodienstleister vertretenen Gläubigerin eine Zwangshypothek auf dem Miteigentumsanteil des Beteiligten eingetragen. Hiergegen hat der Beteiligte „Widerspruch“ erhoben. Das Grundbuchamt hat diesen „Widerspruch“ als Antrag auf Eintragung eines Amtswiderspruchs oder auf Amtslöschung ausgelegt und mit Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen hat der Beteiligte Beschwerde eingelegt. Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

Das OLG München hat die Beschwerde zurückgewiesen, da die Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs oder für eine Amtslöschung nicht vorliegen.

Eine Amtslöschung ist gem. § 53 Abs. 1 S. 2 GBO nur dann geboten, wenn eine Grundbucheintragung sich nach ihrem Inhalt als unzulässig erweist. Dies ist hier nicht der Fall. Insbesondere, ergab sich weder aus dem Eintragungsvermerk noch aus der Eintragungsbewilligung keinerlei Indiz, dass die Zwangshypothek mit dem Inhalt oder in der Ausgestaltung aus Rechtsgründen nicht bestehen könnte.

Ein Amtswiderspruch kommt gem. § 53 Abs. 1 S. 1 GBO nur dann in Betracht, wenn das Grundbuchamt die Eintragung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen hat und das Grundbuch hierdurch unrichtig geworden ist. Auch diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Zwar sind gem. § 10 Abs. 2 FamFG neben Rechtsanwälten nur bestimmte Personen vertretungsbefugt – Inkassounternehmen fallen nicht hierunter – jedoch gilt für das Grundbuchverfahren die Ausnahmeregelung des § 15 Abs. 1 GBO. Hiernach können in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegebene und unmittelbar eintragungsrelevante Erklärungen auch durch sonstige bevollmächtigte Personen – und somit eben auch Inkassounternehmen – abgegeben werden. Der reine Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek ist zwar nicht formbedürftig, er ist aber als Erklärung im Sinne des § 29 Abs. 1 GBO anzusehen. Das OLG München hat daher die Anwendbarkeit von § 15 Abs. 1 GBO bejaht. Der Schutz der Beteiligten ist durch das Vorhandensein des die Vollstreckungsvoraussetzungen belegenden Titels sichergestellt.

OLG München, Beschluss vom 15.06.2012, Az. 34 Wx 199/12


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