(IP) Hinsichtlich der Berechtigung hessischer Gemeinden auf Antragsstellung zur Eintragung von Zwangssicherungshypotheken hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt mit Leitsatz entschieden:

„Hessische Gemeinden ohne eigene Vollziehungsbeamte oder Vollstreckungsstellen im Sinne des § 16 Abs. 2 HessVwVG sind als Gläubiger berechtigt, zur Vollstreckung ausstehender kommunaler Abgaben selbst bei dem Grundbuchamt das Ersuchen auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zu stellen.“

Die antragstellende Gemeinde hat mit sechs einzelnen Anträgen jeweils die Eintragung von - teilweise aufschiebend bedingten - Zwangssicherungshypotheken wegen rückständiger kommunaler Abgaben und Forderungen auf den eingangs bezeichneten Grundstücken verschiedener Schuldner beantragt. In den jeweils mit dem gemeindlichen Siegel versehenden Antragsschreiben, denen eine detaillierter Forderungsaufstellung beigefügt ist, wurde die Vollstreckbarkeit der Forderungen bescheinigt. Das Grundbuchamt teilte der Gemeinde darauf jeweils per Aufklärungsverfügung mit, die Eintragung von Zwangssicherungshypotheken wegen kommunaler Abgaben erfolge aufgrund eines behördlichen Ersuchens, das durch die Kasse des Landkreises gestellt werden müsse, dem die Gemeinde angehöre, wenn diese nicht selbst die Vollstreckungsbehörde sei – und dies sei bei der den Antrag stellenden Gemeinde der Fall. Das OLG entschied dagegen.

OLG Frankfurt, Az.: 20 W 264/14


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