(ip/RVR) Der BGH bestätigte in seinem Urteil vom 22.09.2011 seine Rechtsprechung, wonach ein Meistbietender in der Zwangsversteigerung einen gesetzlichen Bietvorteil ohne rechtlichen Grund erhalte, soweit seine ausgefallene Grundschuld nicht mehr valutiert, wenn der Zuschlag auf § 85a Abs. 3 ZVG beruhe. Ergänzt wurde diese Rechtsprechung nunmehr in der Frage, wer Gläubiger eines solchen Kondiktionsanspruchs sein könne.

Die zur Befriedigung berechtigte Beklagte erhielt im ersten Versteigerungstermin den Zuschlag auf das haftende Grundstück der insolventen Schuldnerin. Bei Erteilung des Zuschlags fand der Ausfall ihres Rechts in Höhe von 447 t € neben ihrem Bargebot von 200 t € gemäß § 85a Abs. 3 ZVG Berücksichtigung. Der halbe Verkehrswert des Grundstücks betrug 646 t €. Ihr Recht valutierte noch mit 130 t €.. Der Gesamtaufwand für den Erwerb belief sich auf nebst Zinsen etwa auf 348 t €. Die anderen am Grundstück bestandenen Grundschulden valutierten nur noch teilweise. Etwaige Rückgewähransprüche aus den Sicherungsverträgen bzw. Ansprüche auf Rückübertragung solcher Ansprüche waren mehrfach, insbesondere an die letztrangige Grundschuldgläubigerin abgetreten. Der Insolvenzverwalter machte gegen die Beklagte einen Bereicherungsanspruch geltend, nämlich den Unterschiedsbetrag zur Hälfte des Verkehrswertes.

In erster Instanz war der Kläger hiermit erfolgreich. Das OLG hob die Entscheidung in der Berufung auf und wies die Klage ab. Dem schloss sich der BGH in der Revision an.

Bleibe der noch valutierte Teil des Befriedingungsrechts hinter dem Nominalbetrag, welcher für den Ausfall des Meistbietenden maßgeblich sei, zurück, komme ein Bereciherungsanspruch zugunsten des Schuldners zwar in Betracht. Der erlangte Vorteil des Meistbietenden liege nach § 85a Abs. 3 ZVG darin, dass er den nicht mehr valutierenden Teil seines Rechts nicht ausbieten müsse.

Allerdings entstehe ein solcher Bietvorteil nicht zwangsläufig auf Kosten des Grundstückeigentümers. Entscheidend sei, welches Ergebnis die Zwangsversteigerung gehabt hätte, wäre der Meistbietende wegen vorheriger Rückgewähr seines nicht mehr valutierten Rechts genötigt gewesen, sein Bargebot mangels eines nach § 85a Abs. 3 ZVG anzurechnenden Ausfalls entsprechend zu erhöhen. Verfahrensrechtlich hätte der Bietvorteil nun den vorrangigen Grundpfandgläubigern gebührt. Durch die schuldrechtliche Lage hätte die Beklagte den Bietvorteil aber nicht auf Kosten dieser Grundpfandgläubiger erlangt, soweit jene den fiktiven Mehrerlös selbst an einen Rückgewährgläubiger herauszugeben hätten. Dies wäre hier wegen der Abtretung an die letztrangige Grundschuldgläubigerin der Fall gewesen. Ohne den schuldrechtlich ungerechtfertigten Bietvorteil hätte der fiktive Mehrerlös dieser Gläubigerin zugestanden und nicht der Insolvenzmasse.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH vom 22.09.2011, Az. IX ZR 197/10


© Copyright immobilienpool.de Media / RVR Rechtsanwälte Stuttgart