(ip/RVR) Die Festsetzung von Schornsteinfegergebühren gegenüber dem Zwangsverwalter eines Grundstücks war Gegenstand eines der aktuellen Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg.

Der Kläger stützt seinen Berufungszulassungsantrag auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Bescheid der Beklagten über die Festsetzung von Schornsteinfeger- und Verwaltungsgebühren sowie Auslagen sei rechtmäßig: Der Bescheid sei dem Kläger persönlich und nicht als Zwangsverwalter und damit in seiner Eigenschaft als Partei kraft Amtes bekanntgegeben worden. Der Kläger persönlich sei aber der falsche Adressat für den Bescheid. Zudem fehle es für den Erlass eines die Vollstreckung vorbereitenden Feststellungsbescheides an den Zwangsverwalter an einer Rechtsgrundlage. Selbst wenn ein Feststellungsbescheid gegen den Zwangsverwalter ergehen dürfe, hätte die Beklagte ein Auswahlermessen auszuüben, ob die Feststellung gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem Zwangsverwalter erfolgen soll. Dies ist hier gar nicht geschehen. Schließlich erweise sich der festgesetzte Betrag der Höhe nach als rechtswidrig.

Das OVG Lüneburg entschied, dass die Einwände des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründen.

Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass der Bescheid der Beklagten über die Festsetzung von Schornsteinfegergebühren und der damit verbundene Kostenfestsetzungsbescheid nicht an den Kläger persönlich, sondern an den Kläger als Zwangsverwalter und damit an ihn in seiner Eigenschaft als Partei kraft Amtes adressiert und bekannt gegeben worden sind. Im Adressfeld des Bescheides ist zwar nur der Kläger persönlich genannt; aus dem heranzuziehenden Bescheidinhalt ergibt sich für den verständigen Adressaten jedoch hinreichend klar, dass nur der Kläger als Zwangsverwalter Adressat des Bescheides der Beklagten ist.

Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht zutreffend die Rechtmäßigkeit des Bescheides der Beklagten angenommen: Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Schornsteinfegergebühren ist § 25 Abs. 4 Satz 4 Gesetz über das Schornsteinfegerwesen (SchfG), wonach rückständige Schornsteinfegergebühren und Auslagen, die trotz Mahnung nicht entrichtet worden sind, von der zuständigen Verwaltungsbehörde auf Antrag des Bezirksschornsteinfegermeisters durch Bescheid festgestellt und nach den für sie geltenden Vorschriften der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben werden. Diese Bestimmung ist, so das OVG, auch eine hinreichende Rechtsgrundlage für den Erlass eines Leistungsbescheides gegenüber dem Zwangsverwalter eines Grundstücks.

Das OVG führte weiter aus, dass die festgesetzten Schornsteinfegergebühren öffentliche Lasten des Grundstücks im Sinne des § 155 Abs. 2 Satz 1 ZVG i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG und laufende Beträge wiederkehrender Leistungen im Sinne des § 155 Abs. 2 Satz 2 ZVG sind.

Schließlich sind auch keine Fehler bei der Ermessensausübung der Beklagten hinsichtlich der Auswahl des Schuldners und Adressaten des Bescheides über die Festsetzung von Schornsteinfegergebühren ersichtlich.

Die Berufung ist auch nicht, so das OVG, wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. „Eine solche grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine höchstrichterliche oder obergerichtlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang noch ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (vgl. Senatsbeschl. v. 12.7.2010 – 8 LA 154/10 -, juris Rn. 3; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Mai 2010, § 124 Rn. 30 ff. m.w.N.).“ Im vorliegenden Fall hat der Kläger bereits keine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert, der grundsätzliche Bedeutung zukommen könnte.

Somit bleibt der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ohne Erfolg.

Der Leitsatz fasst zusammen:
„1. Als Adressat eines Verwaltungsaktes ist der Zwangsverwalter als Partei kraft Amtes auch dann hinreichend erkennbar bezeichnet, wenn sich dies bei verständiger Würdigung (nur) aus der Begründung des Verwaltungsaktes ergibt.

2. § 25 Abs. 4 Satz 4 SchfG ist eine taugliche Rechtsgrundlage für den Erlass eines Leistungsbescheides über Schornsteinfegergebühren an den Zwangsverwalter eines Grundstücks.

3. Turnusmäßig durchzuführende Schornsteinfegerarbeiten nach § 13 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SchfG und zu erfüllende Kehr- oder Überprüfungspflichten nach der Nds. KÜVO sind wiederkehrende Leistungen im Sinne der §§ 155 Abs. 2, 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG.

4. Die Emissionsmessung bei Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe nach § 15 Abs. 1 1. BImschV und die nach einer Beanstandung erfolgte Wiederholungsmessung an derselben Feuerungsanlage nach § 15 Abs. 5 i.V.m. § 14 Abs. 5 1. BImschV sind eine einheitliche (wiederkehrende) Leistung im Sinne der §§ 155 Abs. 2, 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG.“

OVG Lüneburg vom 11.08.2011, Az.: 8 LA 104/11


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