Ablauf der Zwangsversteigerung
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Das Kernstück des Zwangsversteigerungsverfahrens ist der Versteigerungstermin. Dieser ist öffentlich und gliedert sich in drei große Abschnitte:
1. Bekanntmachungsteil
In diesem ersten Abschnitt des Termins (Bekanntmachungsteil), der der Vorbereitung der folgenden Versteigerung dient, erfolgen eine Reihe von Bekanntmachungen und Hinweisen über Grundstücksnachweisungen, z. B. Grundbuchinhalt (welche Rechte bleiben bestehen und sind zu übernehmen), die betreibenden Gläubiger und deren Ansprüche, den Zeitpunkt der ersten wirksamen Beschlagnahme, den festgesetzten Verkehrswert, bestehende Miet- und Pachtverhältnisse und Kündigungsbedingungen. Im Anschluss hieran wird das geringste Gebot mit den sonstigen Versteigerungsbedingungen aufgestellt und verlesen.
Das geringste Gebot wird im Versteigerungstermin nach Anhörung der anwesenden Beteiligten unter Bezeichnung der einzelnen Rechte festgestellt. Es setzt sich zusammen aus dem geringsten Bargebot und den bestehen bleibenden Rechten, die der Erwerber übernehmen muss. Ein Recht bleibt dann bestehen, wenn es dem Recht des die Versteigerung betreibenden Gläubigers im Range vorgeht und muss dann vom Ersteher übernommen werden.
Geringstes Gebot und Versteigerungsbedingungen bilden die maßgeblichen Grundlagen für die Versteigerung und für die Gebote der Erwerbsinteressenten. Der Rechtspfleger hat die Beteiligten und die Bietinteressenten über die Bedeutung eines abgegebenen Gebotes, den Gefahrenübergang, die zu leistende Sicherheit und wichtige Verfahrensvorschriften umfassend zu belehren. Unter den festgestellten und verlesenen Bedingungen wird dann zur Abgabe von Geboten aufgefordert.
2. Bietstunde
Im zweiten Abschnitt des Versteigerungstermins (Bietstunde), der unmittelbar nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten beginnt, findet eine mindestens 30 Minuten dauernde Bietzeit statt. Hier können durch Bietinteressenten aber auch durch die Beteiligten selbst Gebote abgegeben werden. Diese erfolgen als Bargebote, d. h. die bestehen bleibenden Belastungen sind nicht enthalten, aber Kraft Gesetzes zusätzlich zu übernehmen. Jeder Bieter muss daher beachten, dass er die bestehen bleibenden Rechte zusätzlich zu seinem Bargebot überrnehmen und somit „bezahlen muss“. Die Versteigerung (Bietungsstunde/Bietzeit) dauert solange an, bis nach mindestens 30 Minuten trotz Aufforderung des Gerichts keine weiteren Gebote mehr abgegeben werden. Das letzte bare Meistgebot wird dreimal aufgerufen und danach immer noch mal erneut gefragt ob noch weitere Gebote abgegeben werden, was dann auch noch möglich ist. Erst wenn keine Gebote mehr erfolgen wird die Bietzeit beendet, die Bietungsstunde geschlossen. Es wird sodann das letzte Gebot und der Schluss der Versteigerung verkündet.
3. Verhandlung über den Zuschlag
In dem dritten Abschnitt des Versteigerungstermines (Zuschlagsverhandlung) entscheidet das Gericht entweder im Versteigerungstermin oder in einem zeitnah anberaumten Zuschlagverkündungstermin über den Zuschlag. Hierzu werden die anwesenden Beteiligten (auch der Meistbietende gefragt, ob Erklärungen zum Zuschlag abgegeben werden).
Wenn das Meistgebot 70 % des Verkehrswertes nicht erreicht, kann ein antragsberechtigter Gläubiger die Zuschlagsversagung beantragen. Antragsberechtigt ist derjenige, der beim Ausbieten der 70 %-Grenze etwas oder mehr aus dem Erlös erhalten würde.
Erreicht das Meistgebot nicht 50 % des Verkehrswertes, muss der Zuschlag von Amts wegen versagt werden. In beiden Fällen muss ein neuer Termin von Amts wegen angesetzt werden.
In dem dann neuen Versteigerungstermin kann die Versagung des Zuschlages wegen Nichterreichung der Wertgrenzen nicht noch einmal erfolgen, d. h. im nächsten Versteigerungstermin kann der Zuschlag aus diesen Gründen nicht mehr versagt werden.
Der Zuschlag ist darüber hinaus zu versagen, wenn der bestbetreibende Gläubiger die einstweilige Einstellung vor der Zuschlagserteilung bewilligt. Hier kommt es nur dann zu einem neuen Termin, wenn dieser Gläubiger die Fortsetzung des Verfahrens beantragt oder wenn wegen eines weiteren Gläubigers ein neuer Termin anberaumt werden muss.