Besteller ist so zu stellen, als wäre der Mangel bei Ablieferung bekannt gewesen
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(IP) Hinsichtlich u.a. Arglist als Voraussetzung einer verlängerten Verjährung hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln mit Leitsatz entschieden.
„Zur Arglist und Organisationspflichtverletzung als Voraussetzung einer verlängerten Verjährung der Mängelansprüche nach § 634a BGB bei der Bauwerkerstellung durch einen Generalunternehmer.“
Die Klägerin hatte die Beklagte als Generalunternehmerin mit der schlüsselfertigen, funktions- und betriebsbereiten Herstellung eines Neubaus beauftragt. Sie nahm sie auf Gewährleistung wegen Mängel an den vom Generalunternehmervertrag umfassten Gewerk der Regen- und Abwasserleitungen in Anspruch. Das Landgericht hatte der Klage in Höhe von knapp 40.000,- Euro stattgegeben und festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet wären, der Klägerin die über einen Betrag von 25.000,-- Euro hinausgehenden weiteren Aufwendungen und Schäden zu erstatten, die ihr aufgrund von Mängelbeseitigungen noch entstehen werden. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Sie wandte sich gegen die Annahme des Landgerichts, die nicht zugesprochenen Mängelansprüche seien verjährt.
Zusammenfassend stellt das OLG in diesem Zusammenhang fest: „Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird ein Unternehmer im Hinblick auf die Arglistverjährung ... so behandelt, als sei er arglistig, wenn er seine Organisationspflichten bei der Herstellung und Abnahme des Bauwerks verletzt hat und infolge dieser Verletzung ein Mangel nicht erkannt worden ist ... Der Werkunternehmer, der ein Bauwerk arbeitsteilig herstellen lässt, muss die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob dieses bei Ablieferung mangelfrei ist. Unterlässt er dies, verjähren Gewährleistungsansprüche des Bestellers nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§ 195, 199 BGB, wenn der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre. Denn der Besteller ist dann so zu stellen, als wäre der Mangel dem Unternehmer bei Ablieferung des Werkes bekannt gewesen.“
Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden: