Beteiligung an Wasserkosten
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(IP) Im Wege der Beschlussanfechtung ist die Klärung der Billigkeit der Beteiligung an Wasserkosten eines nicht am Wasserverbrauch beteiligten Teileigentümers nicht möglich
Im Wege der Beschlussanfechtung ist es einem Teileigentümer nicht möglich, gegen einen Beschluss zur Beteiligung an den Wasserkosten, weil er am Wasserverbrauch nicht beteiligt ist, vorzugehen. Dies könne nur durch einen Antrag auf Abänderung des Verteilungsschlüssels oder entsprechende Klage geschehen, so eine Entscheidung des Amtsgerichts Stuttgart.
Sachverhalt
Ein Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft klagt im Jahr 2022 vor dem Amtsgericht Stuttgart gegen mehrere Beschlüsse, aufgrund derer er sich an den Wasserkosten zu beteiligen hat. Laut seiner Angabe sei er nur Eigentümer eine Garage, diese verfüge zwar über einen Wasseranschluss, der funktioniere aber nicht mehr. Seiner Meinung nach wäre somit die Beteiligung an den Wasserkosten unzulässig.
Richtige Verteilung der Wasserkosten
Vom Amtsgericht Stuttgart wurde gegen den Kläger entschieden. Die angegriffenen Beschlüsse seien nicht zu beanstanden. Die Verteilung der gemäß § 16 Abs. 2 WEG sei zu treffend.
Zumutbarkeit der Kostenbeteiligung in Beschlussanfechtungsverfahren unerheblich
Das Amtsgericht vertrat die Auffassung, dass es in einem Beschlussanfechtungsverfahren unerheblich ist, ob die Kostenverteilung unbillig ist, wenn ein Teileigentümer am Wasserverbrauch nicht beteiligt ist. Gem. § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG und § 10 Abs. 2 WEG könne in einem solchen Fall eine andere Verteilung beantragt oder eine Klage auf Abänderung des Verteilungsschlüssels erhoben werden. Die Möglichkeit eines solchen Einwands könne im Wege einer Beschlussanfechtungsklage nicht geltend gemacht werden.
Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 27.05.2022 - 59 C 172/22 -