Der Titel muss aus sich heraus genügend bestimmt sein
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(IP) Hinsichtlich der Rahmenbedingungen des Klauselerteilungsverfahrens im Zusammenhang einer Zwangsversteigerung hat der Bundesgerichtshof entschieden.
„Das Klauselerteilungsorgan ist verpflichtet, durch Auslegung des Titels zu ermitteln, ob dessen Vollstreckbarkeit seinem Inhalt nach vom Eintritt einer vom Gläubiger zu beweisenden Tatsache abhängt. Der Auslegung sind allerdings durch die Formalisierung des Klauselerteilungsverfahrens Grenzen gesetzt. Da der Vollstreckungstitel Inhalt und Umfang der Zwangsvollstreckung festlegt und der Schuldner staatlichen Zwang nur nach dieser Maßgabe zu dulden hat, muss eine im Klauselerteilungsverfahren zu berücksichtigende Abhängigkeit der Vollstreckbarkeit nach § 726 Abs. 1 ZPO durch den Titel selbst festgestellt sein und sich klar aus diesem ergeben. Bei der Auslegung kann nicht auf außerhalb des Titels liegende Umstände abgestellt werden. Im Grundsatz muss der Titel daher aus sich heraus für eine Auslegung genügend bestimmt sein oder jedenfalls sämtliche Kriterien für seine Bestimmbarkeit eindeutig festlegen“.
Der Schuldner wandte sich gegen die Erteilung einer Vollstreckungsklausel für eine notarielle Urkunde, aus der die Gläubigerin die Zwangsvollstreckung betrieb. Er hatte der Gläubigerin an seinem Wohnungseigentum eine Sicherungsgrundschuld zur Absicherung eines Darlehens bestellt.
Unter Ziffer 3.3 der Grundschuldbestellungsurkunde heißt es:
"Der Eigentümer beantragt beim Notar:
a) der Gläubigerin sofort eine Ausfertigung dieser Urkunde zu erteilen,
b) der Gläubigerin eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde zu erteilen,
Es wird auf den Nachweis der Tatsachen verzichtet, die das Entstehen und die Fälligkeit der Grundschuld und der Nebenleistung bedingen."
Dann erteilte der Notar der Gläubigerin eine mit einer einfachen Vollstreckungsklausel versehene vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungskunde und leitete darauf wegen einer offenen Restforderung das Zwangsversteigerungsverfahren in den Grundbesitz ein.
Das Amtsgericht hatte die durch den Schuldner eingelegte Klauselerinnerung zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragte der Schuldner, die Entscheidung des Beschwerdegerichts aufzuheben und die Zwangsvollstreckung aus der erteilten Vollstreckungsklausel für unzulässig zu erklären. Der BGH entschied, das die Rechtsbeschwerde unbegründet sei.
Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden: